Entscheidungsstichwort (Thema)

Einheitsbewertung des Grundvermögens auf den 1. Januar 1991, Grundsteuermeßbeträge auf den 1. Januar 1991 und 1993 (Aussetzung der Vollziehung)

 

Tenor

Die Vollziehung des Einheitswertbescheides auf den 1. Januar 1991 vom 18. August 1998 wird ausgesetzt. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 22/100 und der Antragsgegner zu 78/100.

Der Streitwert beträgt 24 136,00 DM.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob ein im früheren Ostteil Berlins belegenes Mietwohngrundstück nach der Ersatzbemessungsgrundlage gemäß § 42 Grundsteuergesetz –GrStG- oder nach einem (ruhenden) Einheitswert nach den Wertverhältnissen am 1. Januar 1935 zu bewerten ist.

Die Antragstellerin ist eine eingetragene Wohnungsbaugenossenschaft, der durch Bescheid des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin vom 18. Dezember 1997 … nach dem Vermögenszuordnungsgesetz das Eigentum an dem Mietwohngrundstück M. straße 8–12 in Berlin … zugeordnet wurde. Das Grundstück war 1980 nach Überführung in „Volkseigentum” mit Gebäuden im „komplexen Wohnungsbau” (Plattenbauten) bebaut worden. Der Antragsgegner erließ unter dem Vorbehalt der Nachprüfung für die Kalenderjahre 1991 bis 1994 Grundsteuerbescheide, durch die er die Grundsteuer für 1991 und 1992 nach einer Ersatzbemessungsgrundlage von 0,00 DM und für 1993 bis 1995 nach einer … Ersatzbemessungsgrundlage von 1 824,10 DM … festsetzte. In der Folgezeit ermittelte er, daß das Grundstück unter anderem das ehemalige – in Privateigentum befindliche – Grundstück M. straße 8 umfaßte, für das zum 1. Januar 1935 ein Einheitswert von 25 300,00 Reichsmark …, durch Wertfortschreibung auf den 1. Januar 1946 vermindert auf 19 700,00 Reichsmark, … festgestellt worden war. Daraufhin stellte er durch verbundenen Einheitswert- und Grundsteuermeßbescheid vom 18. August 1998 … entsprechend der Erklärung der Antragstellerin. … für das Grundstück M. straße 8 auf den 1. Januar 1991 den Einheitswert im Wege der Wertfortschreibung auf 355 600,00 DM und den Grundsteuermeßbetrag auf 0,00 DM fest. Den Grundsteuermeßbetrag auf den 1. Januar 1993 setzte er durch Bescheid vom selben Tage auf 2 133,60 DM mit der Maßgabe fest, daß er erst für Grundsteuerfestsetzungen ab 1. Januar 1994 gelte

Hiergegen legte die Antragstellerin Einspruch ein, über den der Antragsgegner noch nicht entschieden hat. Sie machte geltend, mangels Nachfeststellung eines Einheitswertes für die wirtschaftliche Einheit des streitbefangenen Grundstücks vor dem 1. Januar 1991 müsse es bei der Grundsteuerfestsetzung nach der Ersatzbemessungsgrundlage bleiben. Demgegenüber vertrat der Antragsgegner die Auffassung, daß im Falle eines auf den 1. Januar 1935 festgestellten ruhenden Einheitswerts auch eines Grundstücksteils dieser für die Bemessung der Grundsteuer gelte. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 9. Oktober 1998 ab

Die Antragstellerin beantragt,

die Vollziehung des Einheitswert- und Grundsteuermeßbescheids auf den 1. Januar 1991 und des Grundsteuermeßbescheids auf den 1. Januar 1993, beide vom 18. August 1998, auszusetzen,

hilfsweise,

wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Beschwerde gegen die Entscheidung des Finanzgerichtes zuzulassen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Dem Gericht hat die das streitbefangene Grundstück betreffende Einheitswert- und Grundsteuerakte zur Steuernummer … sowie zwei Bände das Grundstück M. straße 8 … betreffende Grundsteuerakten vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Der nach § 69 Abs. 4 Satz 1 Finanzgerichtsordnung –FGO– zulässige Antrag ist nur hinsichtlich des Einheitswertbescheides begründet. Denn dessen Rechtmäßigkeit ist ernstlich zweifelhaft im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 FGO. Im übrigen – hinsichtlich der Grundsteuermeßbescheide als Folgebescheide – ist der Antrag nicht zulässig.

Nach § 129 Abs. 1 Bewertungsgesetz –BewG– gelten für Grundstücke im Beitrittsgebiet die Einheitswerte, die nach den Wertverhältnissen am 1. Januar 1935 festgestellt worden sind oder noch festgestellt werden (Einheitswerte 1935). Fortschreibungen und Nachfeststellungen werden gemäß § 132 Abs. 1 BewG erstmals auf den 1. Januar 1991 vorgenommen, soweit sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt. Unter anderem für Mietwohngrundstücke unterbleibt nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift die Feststellung der Einheitswerte auf den 1. Januar 1991, wenn eine ab diesem Zeitpunkt wirksame Feststellung des Einheitswertes für die wirtschaftliche Einheit nicht vorliegt und der Einheitswert nur für die Festsetzung der Grundsteuer erforderlich wäre.

Im Streitfall fehlt es offensichtlich an einem vor dem 1. Januar 1991 für die wirtschaftliche Einheit M. straße 8–12 … festgestellten Einheitswert 1935. Der auf den 1. Januar 1946 fortgeschriebene Einheitswert 1935 betrifft nicht diese wirtschaftliche Einheit, sondern allenfalls einen Teil davon, näm...

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