Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert in Aussetzungsverfahren regelmäßig 25 % des Wertes der Hauptsache

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Streitwert im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung ist regelmäßig mit 25 % des Hauptsachewerts anzusetzen.
  2. Der so bemessene Streitwert umfasst auch dann das gesamte Aussetzungsverfahren, wenn der Aussetzungsbeschuss auf Gegenvorstellung eines Beteiligten gemäß § 69 Abs. 6 Satz 1 FGO durch das Gericht geändert wird.
 

Normenkette

GKG § 13 Abs. 1 S. 1, §§ 15, 20 Abs. 3, § 25; KV Nr. 3210 S. 2; FGO § 69

 

Streitjahr(e)

2003

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Höhe des im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung anzusetzenden Streitwertes.

Dem Antrag der Antragsteller auf Aussetzung der Vollziehung von Änderungsbescheiden zur Einkommensteuer 1997 bis 2001 gab das Gericht mit Beschluss vom 18.02.2004 zum Teil statt. Nach einer „Gegenvorstellung” der Antragsteller änderte der Senat den vorgenannten Beschluss gemäß § 69 Abs. 6 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von Amts wegen und entsprach mit Beschluss vom 31.03.2004 dem Aussetzungsbegehren der Antragsteller nunmehr uneingeschränkt.

Am 10.09.2004 beantragten die Antragsteller die Kostenfestsetzung für das AdV-Verfahren. In ihrer Berechnung gingen sie von einem Streitwert für das AdV-Verfahren in Höhe von 10 % des Gesamtbetrages der für die Streitjahre ausgesetzten Einkommensteuerbeträge in Höhe von 22.171,00 € aus. Zugleich beantragten sie den Ansatz weiterer Gebühren für das Änderungsverfahren („Gegenvorstellung”).

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.11.2004 wurden die den Antragstellern zu erstattenden Kosten des Aussetzungsverfahrens auf 265,99 € festgesetzt und der weitergehende Antrag abgelehnt. Die Gebührenfestsetzung orientierte sich an dem Streitwert lt. Kostenfestsetzungsantrag in Höhe von 2.217,12 €. In den Gründen wies die Urkundsbeamtin der Geschäftstelle darauf hin, dass ein eigenständiger Gebührenansatz für das Änderungsverfahren nicht erfolgen könne, da nach der entsprechend anwendbaren Regelung des § 40 BRAGO das Änderungsverfahren mit dem ursprünglichen Antragsverfahren eine Angelegenheit bilden würde.

Am 19.11.2004 legten die Antragsteller gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Erinnerung ein, die unter dem Aktenzeichen 11 Ko 459/05 KF geführt wird. In der Begründung machten die Antragsteller nunmehr für das Aussetzungsverfahren den vollen Streitwert der Hauptsache (22.171,16 €) und für das Änderungsverfahren einen Streitwert in Höhe von 14.901,56 € geltend. Sie wiesen darauf hin, dass im vorliegenden Fall die Antragsteller mit dem Aussetzungsverfahren faktisch die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt hätten. In Bezug auf den eigenständigen Gebührenansatz für das Änderungsverfahren sind sie der Auffassung, dass die Gegenvorstellung als eigenständiger Rechtsbehelf zu werten sei, wodurch eine neue Angelegenheit entstanden sei.

Am 11.02.2005 teilte die Urkundsbeamtin der Geschäftstelle den Antragstellern mit, dass eine Abhilfe der Erinnerung insoweit in Betracht komme, als der Gebührenberechnung ein Streitwert in Höhe von 25 % des streitigen Betrages (5.542,79 €) zu Grunde zu legen sei. Zur Begründung wies die Urkundsbeamtin auf die Rechtsprechung des zuständigen Senates hin, demzufolge eine Erhöhung des Streitwertes im Aussetzungsverfahren auf 25 % vorzunehmen sei, wenn in einem Verfahren eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolge und auf einen unstreitigen Sachverhalt feststehende Rechtsgrundsätze anzuwenden seien (FG Düsseldorf, Beschluss vom 16.05.1995 11 V 1650/95 A [H], EFG 1995, 854).

Während sich die Antragsteller mit dem Vorschlag eines Streitwertansatzes in Höhe von 25 % (5.542,79 €) mit Schriftsatz vom 17.02.2005 einverstanden erklärt haben, ist der Beklagte der Auffassung, dass die im angeführten Senatsbeschluss genannten Voraussetzungen für einen Streitwertansatz in Höhe von 25 % nicht erfüllt seien. Denn es sei gerade keine wegweisende Vorentscheidung für den weiteren Gang des Hauptsacheverfahrens gefällt worden. Der Senat habe in seinem Aussetzungsbeschluss vom 18.02.2004 vielmehr betont, dass sich die Frage der hinreichenden Bestimmtheit der angefochtenen Einkommensteuerbescheide derzeit noch nicht zweifelsfrei erklären lasse, sodass die Rechtslage noch offen sei. Die Klärung dieser Rechtsfrage müsse einer Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Mit Aktenvermerk vom 05.04.2005 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle eine Streitwertfestsetzung durch den Senat angeregt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 25 Abs. 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. März 2004 (BGBl I S. 390) (GKG a. F., im Folgenden GKG). Diese Fassung ist anzuwenden, da das Aussetzungsverfahren am 30. Oktober 2003 anhängig geworden ist und die Neufassung des GKG durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 (- GKG n. F. -, BGBl. I S. 718) gemäß § 72 ...

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