Höhe der Aussetzungszinsen: Verfassungsrecht

Das FG Münster hat entschieden, dass der Zinssatz von 0,5 % pro Monat bei Aussetzungszinsen – anders als bei Nachzahlungszinsen – keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.

Das FG Münster verhandelte in zwei Fällen zu der Frage, ob der Beschluss des BVerfG v. 8.7.2022 (Az. 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) zur Höhe von Nachzahlungszinsen auf die für die Dauer der Aussetzung der Vollziehung zu zahlenden Zinsen übertragen werden kann. Das BVerfG entschied, dass aufgrund der Niedrigzinsphase die Höhe der Nachzahlungszinsen ab 2014 verfassungswidrig ist, das Gesetz aber erst ab 2019 unanwendbar ist.

BVerfG-Beschluss ist nicht auf Aussetzungszinsen zu übertragen

In beiden Verfahren wurde die Übertragung der Rechtsprechung auf Aussetzungszinsen abgelehnt. Das BVerfG habe ausdrücklich darauf abgestellt, dass Nachzahlungszinsen durch eine verzögerte Bearbeitung der Finanzämter anfallen könnten, ohne dass der Steuerpflichtige hierauf Einfluss nehmen könne. Außerdem kann anstelle der Aussetzung der Vollziehung der streitige Steuerbetrag – ggf. über die Beschaffung eines zinsgünstigen Kredits bezahlt und damit die Aussetzungszinsen vermieden werden.

Das FG Münster vertritt deshalb in beiden Verfahren die Auffassung, dass eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu Steuerschuldnern, bei denen keine Aussetzungszinsen anfallen, aufgrund dieser bewussten Entscheidung nicht vorliege.

Keine verfassungsrechtlichen Zweifel

Der 3. Senat des FG Münster führte zudem aus, dass das im Aussetzungsverfahren wegen verfassungsrechtlicher Zweifel erforderliche besondere Aussetzungsinteresse fehle, denn weder habe das BVerfG Aussetzungszinsen oder einen vergleichbaren Tatbestand für nichtig erklärt noch drohten dem Antragsteller irreparable Nachteile aus der Verzinsung. Der Beschluss des 3. Senats ist rechtskräftig.

Gegen das Urteil des 6. Senats des FG Münster ist die Revision beim BFH (Az. EIN 298/23) anhängig.

FG Münster, Urteil v. 8.3.2023, 6 K 2094/22 E, Beschluss v. 10.2.2023, 3 V 2464/22, veröffentlicht am 3.4.2023