rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Trotz Abschaffung der schwedischen Schenkungsteuer mit Wirkung zum 1.1.2005 kein deutsches Besteuerungsrecht nach DBA Schweden für nach dem 1.1.2005 erfolgte Schenkung von Anteilen an einer schwedischen Aktiengesellschaft durch einen im Sinne des DBA Schweden in Schweden ansässigen Schenker

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat nach der mit Wirkung zum 1.1.2005 erfolgten Abschaffung der schwedischen Erbschaft- und Schenkungsteuer ein über Wohnsitze in Schweden und in Deutschland verfügender Schenker, der den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Schweden hat und daher gemäß Art. 4 Abs. 2 Buchst. a 2. Halbsatz DBA Schweden als in Schweden ansässig gilt, seinem Kind Anteile an einer schwedischen Aktiengesellschaft geschenkt, so steht Schweden weiter das alleinige Besteuerungsrecht für die Schenkung der Anteile zu; das ergibt sich aus dem Zusammenspiel der Regelungen von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b DBA Schweden und Art. 4 Abs. 2 Buchst. a 2. Halbsatz DBA Schweden mit Art. 24 Abs. 3 DBA Schweden. Insoweit ist unerheblich, dass die Schenkung damit infolge des Fehlens einer Rückfall-Klausel „Subject-to-tax-Klausel”) im DBA-Schweden in beiden Vertragsstaaten unbesteuert bleibt.

2. Art. 26 DBA Schweden trifft insoweit keine andere Bestimmung. Die Vorschrift regelt lediglich die Vermeidung der Doppelbesteuerung, trifft aber keine über Art. 24 Abs. 3 DBA Schweden hinausgehende Zuweisung des Besteuerungsrechts an den Nicht-Ansässigkeitsstaat Deutschland.

3. Für die Auslegung des Abkommens nach Art. 3 Abs. 2 DBA Schweden entscheidend sind grundsätzlich die Gegebenheiten und Vorstellungen der Parteien bei Abschluss des Abkommens sowie die Umstände, dass es im Zeitpunkt des Abschlusses des DBA Schweden in Schweden noch eine Schenkungsteuer gab und dass das DBA Schweden später trotz der Abschaffung der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Schweden auch in Bezug auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer keine Änderung erfahren hat.

 

Normenkette

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; DBA SWE Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 Buchst. a 2. Halbsatz, Art. 24 Abs. 3, Art. 26

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.05.2023; Aktenzeichen II R 29/20)

 

Tenor

1. Der Schenkungsteuerbescheid vom 17. März 2017 in Form der Einspruchsentscheidung vom 19. September 2018 wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das DBA Schweden der Festsetzung deutscher Schenkungsteuer entgegensteht, obwohl im Zeitpunkt der Schenkung die Schenkungsteuer in Schweden abgeschafft war.

I. Der Kläger und seine beiden Geschwister erhielten 2005 von ihrem Vater V Anteile an einer schwedischen Aktiengesellschaft geschenkt. Der Vater unterhielt im Zeitpunkt der Schenkung Wohnsitze in Deutschland und Schweden. Der Lebensmittelpunkt des Vaters lag damals unstreitig noch inSchweden.

Da der Schenker V über einen Wohnsitz in Deutschland verfügte, setzte der Beklagte mit Bescheiden vom 1. März 2017 gegen den Kläger und seine beiden Geschwister Schenkungsteuer in Höhe von jeweils XXX EUR fest. Mit Bescheiden vom 17. März 2017 setzte er die Steuerfestsetzungen auf jeweils XXX EUR herab. Die Klageverfahren der Geschwister des Klägers werden unter den Az. 7 K 2777/18 (R) und 7 K 2779/18 (Q) geführt.

Der Kläger legte gegen seinen Schenkungsteuerbescheid Einspruch ein. Für Schenkungsvorgänge ohne einen besonderen Bezug des zugewandten Vermögens zu Deutschland und ohne Ansässigkeit eines Beschenkten in Deutschland stehe das Besteuerungsrecht gemäß Art. 24 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei den Erbschaft- und Schenkungsteuern und zur Leistung gegenseitigen Beistands bei den Steuern (DBA Schweden) allein dem Ansässigkeitsstaat des Schenkers zu. Verfüge ein Steuerpflichtiger über ständige Wohnstätten in beiden Staaten, sei für die Ansässigkeit entscheidend, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen befinde. Der Lebensmittelpunkt des Vaters V habe im Schenkungszeitpunkt noch in Schweden gelegen. Das Besteuerungsrecht habe damit nach Art. 24 Abs. 3 DBA Schweden allein Schweden zugestanden. Ein Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland...

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