(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:

 

a)

bedeutet der Ausdruck "Bundesrepublik Deutschland", im geographischen Sinne verwendet, das Gebiet, in dem das Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland gilt einschließlich des an das Küstenmeer angrenzenden Gebiets des Meeresbodens, des Meeresuntergrunds und der darüber befindlichen Wassersäule, soweit die Bundesrepublik Deutschland dort in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse ausübt;

 

b)

bedeutet der Ausdruck "Schweden" das Königreich Schweden, und, im geographischen Sinne verwendet, das schwedische Hoheitsgebiet und alle Gebiete außerhalb der schwedischen Hoheitsgewässer, soweit Schweden dort in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht seine Hoheitsrechte zur Erforschung des Festlandsockels und zur Ausbeutung seiner Naturschätze ausüben darf;

 

c)

bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragsstaat" und "der andere Vertragsstaat", je nach dem Zusammenhang, die Bundesrepublik Deutschland oder Schweden;

 

d)

umfaßt der Ausdruck "Person" natürliche Personen und Gesellschaften;

 

e)

bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

 

f)

bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaats" und "Unternehmen des anderen Vertragsstaats", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

 

g)

umfaßt der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Lufffahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

 

h)

hat der Ausdruck "unbewegliches Vermögen" die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. 2Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, Gebäude, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineral-vorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Lurtfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen;

 

i)

umfaßt der Ausdruck "Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person ist" alle Vermögenswerte, deren Übergang oder Übertragung einer unter Abschnitt III des Abkommens fallenden Steuer unterliegt;

 

j)

bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger"

aa)

in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland

alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;

bb)

in bezug auf Schweden

alle natürlichen Personen, die die schwedische Staatsangehörigkeit besitzen und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in Schweden geltenden Recht errichtet worden sind;

 

k)

bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde"

aa)

in der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen oder die Behörde, an die er seine Befugnisse delegiert hat;

bb)

in Schweden den Finanzminister, seinen Bevollmächtigten oder die Behörde, an die er seine Befugnisse delegiert hat.

 

(2) 1Dieses Abkommen ist bei seiner Anwendung durch beide Vertragsstaaten übereinstimmend aus sich selbst heraus auszulegen. 2Ein in diesem Abkommen nicht definierter Ausdruck hat jedoch dann die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des anwendenden Staates zukommt, wenn der Zusammenhang dies erfordert und die zuständigen Behörden sich nicht auf eine gemeinsame Auslegung geeinigt haben (Artikel 39 Absatz 3, Artikel 40 Absatz 3).

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