Unbeschränkte Steuerpflicht bei überwiegendem Aufenthalt ohne Familie in China
Vor dem FG Baden-Württemberg ging es um folgenden Sachverhalt: Der Kläger ist gebürtiger Chinese und hat mit seiner in Deutschland geheirateten Ehefrau ein gemeinsames Kind. Die beiden Eheleute haben gemeinsam ein hochwertiges Grundstück in Deutschland erworben, in dem unstrittig die Ehefrau mit dem Kind lebt; der Kläger hat die Baukosten für das Gebäude von rund 3.000.000 EUR allein getragen.
Der Kläger hat auch in China ein Grundstück und betreibt dort umfangreiche Investitionen in chinesische Kapitalgesellschaften, die zu hohen Gewinnausschüttungen in den Streitjahren geführt haben.
Der Kläger behauptet, seinen Wohnsitz ausschließlich in China zu haben, sodass sich keine Steuerpflicht der Dividenden in Deutschland ergäbe.
Unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland
Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Kläger ist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und muss daher die Dividenden im Inland versteuern. Er hat eine Wohnung in Deutschland inne, die nach objektiven Maßstäben dauerhaft genutzt und beibehalten wird; aus den Unterlagen ergibt sich eine Nutzung an mehr als 90 Tagen pro Jahr. Sein Wille, an diesem Platz keinen Wohnsitz zu begründen, ist irrelevant; maßgeblich sind allein die tatsächlichen Lebensverhältnisse.
Das DBA-China weist ebenfalls Deutschland das Besteuerungsrecht zu, da es gem. Art. 4 Abs. 1 DBA-China keine eigenständige Definition der Ansässigkeit vornimmt, sondern an das innerstaatliche Recht – hier von Deutschland – anknüpft; in China dagegen ist der Kläger nicht unbeschränkt steuerpflichtig. Die Prüfung von Art. 4 Abs. 2 DBA-China (tie-breaker-rule) ist somit nicht mehr notwendig, da der Kläger bereits nach Art. 4 Abs. 1 DBA-China nur in einem Vertragsstaat (hier Deutschland) ansässig ist.
Prüfungsmöglichkeiten der Steuerfahndung
Das Urteil vermag nicht zu überraschen, da es sowohl dem AEAO als auch der BFH-Rechtsprechung entspricht. Problematisch war hier das Feststellen der tatsächlichen Nutzung der inländischen Wohnung. Das Urteil verdeutlicht die weitgreifenden Prüfungsmöglichkeiten der Steuerfahndung, die über eine genaue Prüfung der Unterlagen, Abgleich des Reisepasses, Beobachtung der Ehefrau, die den gemeinsamen Sohn zur Schule bringt, Überprüfung von Kreditkartenabrechnungen, Geschwindigkeitsüberschreitungen und Arztbesuchen, Auswertung des privaten Laptops bis hin zu Beweisfotos einer ehelichen Lebensgemeinschaft reichen.
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
359
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
320
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
261
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
183
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
172
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
152
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
147
-
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
129
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
122
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
108
-
Handgeldzahlungen im Profisport
23.04.2026
-
Alle am 23.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen
23.04.2026
-
Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die Gewerbesteuer
22.04.2026
-
Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen bei Eheschließung
22.04.2026
-
Gewerbesteuerliche Einordnung von Miet- und Pachtzinsen
21.04.2026
-
Verluste aus russischen Wertpapieren steuerlich nicht abziehbar
21.04.2026
-
Verfassungsmäßigkeit des § 15a Abs. 1a EStG
20.04.2026
-
Umsatzsteuerpflicht von Bestattungsleistungen
20.04.2026
-
Vermietung eines Flugzeugs mit Verlusten
20.04.2026
-
Auskunft über Mandantenforderungen eines Rechtsanwalts
17.04.2026