Aufgabe des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts
Abfindungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes
Streitig war die Haftung des Klägers für eine seinem Arbeitnehmer A gewährte Abfindungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes, die in drei Tranchen zu begleichen war, und zwar die erste bei Auflösung des (befristeten) Arbeitsvertrages und die weiteren in den beiden Folgejahren.
Im Februar 2003 wurde der Auflösungsvertrag zum Ablauf dieses Monats geschlossen. Nachdem A sich am 8.2.2003 bei seinem künftigen Arbeitgeber in China vorgestellt, einen Anstellungsvertrag unterschrieben und ein Haus ausgesucht hatte, kehrte er zunächst nach Hamburg zurück und flog am 20.2.2003 mit seiner Ehefrau und seinen Haustieren um 14.35 h von Hamburg über Frankfurt (Abflug 17.40 h) nach China und nahm dort seine Tätigkeit auf. Die streitige erste Abfindungsrate wurde seinem Konto am 20.2.2003 um 15.00 h gutgeschrieben.
Unbeschränkte Steuerpflicht auch am Tag des Umzugs
Das Finanzamt nahm den Kläger für die auf diese Zahlung entfallende Lohnsteuer in Haftung, weil A am 20.2.2003 seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthaltsort noch im Inland gehabt habe. Dem ist das Gericht gefolgt. A habe mit dem Verlassen seiner Wohnung am Morgen dieses Tages seinen Wohnsitz nicht aufgegeben, sondern erst mit Ablauf dieses Tages; der Tag des Umzugs in das Ausland zähle noch zum Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht. Jedenfalls habe A zum Zeitpunkt des Zuflusses der Zahlung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland noch nicht aufgegeben, weil er sich zu diesem Zeitpunkt noch körperlich im Inland aufgehalten habe.
FG Hamburg, Urteil v. 12.5.2022, 5 K 141/18
FG Hamburg, Newsletter v. 1.7.2022
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