rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Trotz Abschaffung der schwedischen Schenkungsteuer mit Wirkung zum 1.1.2005 kein deutsches Besteuerungsrecht nach DBA Schweden für nach dem 1.1.2005 erfolgte Schenkung von Anteilen an einer schwedischen Aktiengesellschaft durch einen im Sinne des DBA Schweden in Schweden ansässigen Schenker

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat nach der mit Wirkung zum 1.1.2005 erfolgten Abschaffung der schwedischen Erbschaft- und Schenkungsteuer ein über Wohnsitze in Schweden und in Deutschland verfügender Schenker, der den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Schweden hat und daher gemäß Art. 4 Abs. 2 Buchst. a 2. Halbsatz DBA Schweden als in Schweden ansässig gilt, seinem Kind Anteile an einer schwedischen Aktiengesellschaft geschenkt, so steht Schweden weiter das alleinige Besteuerungsrecht für die Schenkung der Anteile zu; das ergibt sich aus dem Zusammenspiel der Regelungen von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b DBA Schweden und Art. 4 Abs. 2 Buchst. a 2. Halbsatz DBA Schweden mit Art. 24 Abs. 3 DBA Schweden. Insoweit ist unerheblich, dass die Schenkung damit infolge des Fehlens einer Rückfall-Klausel „Subject-to-tax-Klausel”) im DBA Schweden in beiden Vertragsstaaten unbesteuert bleibt.

2. Für die Auslegung des Abkommen nach Art. 3 Abs. 2 DBA Schweden entscheidend sind grundsätzlich die Gegebenheiten und Vorstellungen der Parteien bei Abschluss des Abkommens und dass das DBA Schweden später trotz der Abschaffung der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Schweden auch in Bezug auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer keine Änderung erfahren hat. Der Verweis in Art. 3 Abs. 2 DBA Schweden hindert die Vertragsstaaten daran, den Inhalt des Abkommens durch gemeinsame, spätere Auslegung zu ändern. Dementsprechend verbietet sich eine Auslegung, die ein nach dem Abschluss des DBA Schweden erfolgtes Ereignis, nämlich die Abschaffung der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Schweden, zu einem Ergebnis führen lässt, das beim Abschluss des DBA Schweden nach den damals gegebenen Verhältnissen nicht möglich gewesen wäre.

3. Art. 24 Abs. 3 DBA Schweden spricht das Besteuerungsrecht für die dort bestimmten Teile des Vermögens ausschließlich dem Vertragsstaat zu, in dem der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt. Nicht die Frage, ob es am Ende der Schenkungsteuerberechnung zu einer Steuerschuld kommt, ist für die Verteilung des Steuersubstrats zwischen den Vertragsstaaten maßgeblich. Es sind die sich im Mittelpunkt der Lebensinteressen abbildenden engeren Beziehungen, die dem betreffenden Vertragsstaat die Möglichkeit geben, die Schenkungsteuerbelastung des dort ansässigen Bürgers nach seinen Vorstellungen zu regeln. Dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich in dem jeweiligen Vertragsstaat eine Steuer festgesetzt wird.

 

Normenkette

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; DBA SWE Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 Buchst. a 2. Halbsatz, Art. 24 Abs. 3, Art. 26

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.05.2023; Aktenzeichen II R 28/20)

 

Tenor

1. Der Schenkungsteuerbescheid vom 17. März 2017 in Form der Einspruchsentscheidung vom 19. September 2018 wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das DBA Schweden der Festsetzung deutscher Schenkungsteuer entgegensteht, obwohl im Zeitpunkt der Schenkung die Schenkungsteuer in Schweden abgeschafft war.

I. Der Kläger und seine beiden Geschwister erhielten 2005 von ihrem Vater V Anteile an einer schwedischen Aktiengesellschaft geschenkt. Der Vater unterhielt im Zeitpunkt der Schenkung Wohnsitze in Deutschland und Schweden. Der Lebensmittelpunkt des Vaters lag damals unstreitig noch inSchweden.

Da der Schenker V über einen Wohnsitz in Deutschland verfügte, setzte der Beklagte mit Bescheiden vom 1. März 2017 gegen den Kläger und seine beiden Geschwister Schenkungsteuer in Höhe von jeweils XXX EUR fest. Mit Bescheiden vom 17. März 2017 setzte er die Steuerfestsetzungen auf jeweils XXX EUR herab. Die Klageverfahren der Geschwister des Klägers werden unter den Az. 7 K 2778/18 (P) und 7 K 2779/18 (Q) geführt.

Der Kläger legte gegen seinen Schenkungsteuerbescheid Einspruch ein. Für Schenkungsvorgänge ohne einen besonderen Bezug des zugewandten Vermögens zu Deutschland und ohne Ansässigkeit eines Beschenkten in Deutschland stehe das...

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