Tz. 127

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Nach § 3 Nr 40 S 4 EStG aF gilt § 3 Nr 40 S 3 EStG aF nicht, dh die Einnahmen sind doch zu 40 %/zur Hälfte stfrei,

wenn der in § 3 Nr 40 S 1 Buchst a und b EStG aF bezeichnete Vorgang später als sieben Jahre nach der Einbringung iSd § 20 Abs 1 S 1 oder § 23 Abs 1 bis 3 UmwStG aF, auf die der Erwerb der Anteile iSd § 3 Nr 40 S 3 EStG aF zurückzuführen ist, stattfindet (s § 3 Nr 40 S 4 Buchst a EStG aF) oder
wenn die Anteile auf Grund einer Einbringung iSd § 20 Abs 1 S 2 oder § 23 Abs 4 UmwStG aF erworben worden sind und nicht unmittelbar oder mittelbar auf eine Einbringung iSd § 20 Abs 1 S 1 oder § 23 Abs 1 bis 3 UmwStG aF innerhalb der Siebenjahresfrist zurückzuführen sind (s § 3 Nr 40 S 4 Buchst b EStG aF).

Ein Gewinn, der bei der Veräußerung von Anteilen iSd § 3 Nr 40 S 4 EStG aF entsteht, kann nach § 6b Abs 10 S 11 EStG einer Rücklage zugeführt oder reinvestiert werden. Hierzu – auch wegen der Aufhebung des § 6b Abs 10 S 11 EStG durch das SEStEG – s Tz 9 und s Strahl (KÖSDI 2002, 13 145, 13 147).

 

Tz. 128

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

MaW: Einbringungsgeborene Anteile, die

aus einer Einbringung iSd § 20 Abs 1 S 1 oder § 23 Abs 1 bis 3 UmwStG aF entstanden sind, können erst nach Ablauf der siebenjährigen Behaltefrist zu 40 %/zur Hälfte stfrei veräußert werden. Das gilt auch für Anteile, die aus einer Einbringung iSd § 20 Abs 1 S 2 oder § 23 Abs 4 UmwStG aF entstanden sind und unmittelbar oder mittelbar auf eine Einbringung iSd § 20 Abs 1 S 1 oder § 23 Abs 1 bis 3 UmwStG innerhalb der Siebenjahresfrist zurückzuführen sind;
aus einer Einbringung iSd § 20 Abs 1 S 2 oder § 23 Abs 4 UmwStG aF entstanden sind, können sofort, dh ohne Beachtung einer Mindestbehaltefrist, zu 40 %/zur Hälfte stfrei veräußert werden, wenn sie nicht unmittelbar oder mittelbar auf eine Einbringung iSd § 20 Abs 1 S 1 oder § 23 Abs 1 bis 3 UmwStG aF innerhalb der Siebenjahresfrist zurückzuführen sind.

Es muss mithin unterschieden werden zwischen einbringungsgeborenen Anteilen, die zurückzuführen sind

auf eine unter § 20 Abs 1 S 1 oder § 23 Abs 1 bis 3 UmwStG aF fallende Einbringung (hierzu s Tz 130  ff);
auf eine unter § 20 Abs 1 S 2 oder § 23 Abs 4 UmwStG aF fallende Einbringung (hierzu s Tz 146  ff).

Wichtig ist daher aus welchen Einbringungsvorgängen die veräußerten einbringungsgeborenen Anteile resultieren.

Wegen der Weitergeltung auch nach Inkrafttreten des SEStEG s Tz 99 . Wegen Regelungslücken s Tz 151 .

 

Tz. 129

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

§ 3 Nr 40 S 4 EStG aF ist, weil die Vorgängerregelung idF des StSenkG Regelungslücken enthielt, im UntStFG neu gefasst worden. So wurde § 3 Nr 40 S 4 Buchst a EStG aF um die Aussage ergänzt, dass im Fall der Antragsbesteuerung nach § 21 Abs 2 S 1 Nr 1 UmwStG aF die Rückausnahme des Buchst a nicht greifen soll. Wegen der uE unsinnigen Gesetzesänderung, s Tz 145 . Weiter wurde die Rückausnahme des § 3 Nr 40 S 4 Buchst b EStG aF um den Verweis auf § 23 Abs 4 UmwStG aF ergänzt und damit eine bestehende Regelungslücke geschlossen. Hierzu s Tz 152 .

Nach § 52 Abs 4b EStG aF sind die Änderungen rückwirkend ab Inkrafttreten des StSenkG anzuwenden. Dies gilt nur für Inl-Beteiligungen, da § 52 Abs 4b EStG aF für Ausl-Beteiligungen nicht einschlägig ist. Hierzu – auch wegen hiervon abw Rspr – s Tz 164 und s Tz 166 .

Für Ausl-Beteiligungen ist die Grundregel des § 52 Abs 1 EStG idF des StSenkG einschlägig (hierzu – auch wegen hiervon abw Rspr – s Tz 164 und s Tz 166 ), so dass die Neufassung ab dem VZ 2001 anzuwenden ist. GlA s Lechner/Schänzle (DB 2002, Beil 1, 17). § 52 Abs 1 EStG idF des StEuglG ist nicht einschlägig, da dieses Gesetz nach seinem Art 38 Abs 1 erst am 01.01.2002 in Kraft tritt.

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