Tz. 146

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Nach § 3 Nr 40 S 4 Buchst b EStG aF gilt S 3 (Ausnahme von dem Teil-/Halb-Eink-Verfahren) nicht (dh es gilt wieder das Teil-/Halb-Eink-Verfahren), wenn die Anteile auf Grund einer Einbringung nach § 20 Abs 1 S 2 oder § 23 Abs 4 UmwStG aF erworben worden sind und nicht unmittelbar oder mittelbar auf einer Einbringung iSd § 20 Abs 1 S 1 oder § 23 Abs 1 bis 3 UmwStG aF beruhen.

MaW: Die Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen ist

zu 40 %/zur Hälfte stfrei, wenn sie auf Grund eines Einbringungsvorgangs iSd § 20 Abs 1 S 2 UmwStG aF oder § 23 Abs 4 UmwStG aF (Einbringung einer mehrheitsvermittelnden Kap-Beteiligung in eine andere Kap-Ges) erworben worden sind (Rückausnahme) und
voll stpfl, wenn die nach § 20 Abs 1 S 2 oder § 23 Abs 4 UmwStG aF erworbenen Anteile unmittelbar oder mittelbar auf eine Einbringung iSd § 20 Abs 1 S 1 oder § 23 Abs 1 bis 3 UmwStG aF (Einbringung eines Betriebs, etc in eine Kap-Ges) innerhalb der dort genannten Siebenjahresfrist zurückzuführen sind (Rück-Rückausnahme).

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