Tz. 9

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

§ 3 Nr 40 EStG muss schließlich im Zusammenhang mit dem durch das UntStFG eingeführten § 6b Abs 10 EStG gesehen werden. Danach können Stpfl, die keine Kö, Pers-Vereinigungen oder Vermögensmassen sind, Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kap-Ges bis zu 500 000 EUR

a)

im Wj der Veräußerung oder in den zwei folgenden Wj auf die AK

aa) von neu angeschafften Kap-Beteiligungen oder
bb) von abnutzbaren beweglichen WG oder
b) in den vier folgenden Wj auf die AK von neu angeschafften Gebäuden übertragen.

Bei Übertragung des Gewinns auf Gebäude oder auf abnutzbare bewegliche WG darf gem § 6b Abs 10 S 2 EStG die nicht nach § 3 Nr 40 iVm § 3c Abs 2 EStG stbefreiten 60 % (bis VZ 2008: 50 %) des VG von den AK der neu angeschafften WG abgezogen werden.

Bei Übertragung des Gewinns auf neu angeschaffte Anteile an Kap-Ges mindern sich gem § 6b Abs 10 S 3 EStG die AK der neuen Anteile iHd vollen VG, dh sowohl iHd stpfl als auch der stfreien VG. Die volle Kürzung der AK erfolgt im zuletzt genannten Fall deshalb, weil es ansonsten im Falle der Weiterveräußerung der erworbenen Kap-Beteiligung zu einer doppelten Inanspruchnahme der 40%igen/hälftigen St-Befreiung nach § 3 Nr 40 EStG käme. Dazu im Einzelnen, s Linklaters Oppenhoff & Rädler (DB 2002, Beil 1, 20ff); s Strahl (KÖSDI 2002, 13 145) und s Förster (DStR 2001, 1913).

Wird die Reinvestition nicht im Veräußerungsjahr selbst vorgenommen, kann eine stmindernde Rücklage gebildet werden. Da zum Zeitpunkt der Rücklagenbildung noch unklar ist, in welches Objekt reinvestiert wird, ist gem § 6b Abs 10 S 5 EStG der gesamte (60 %/hälftig stpfl und 40 %/hälftig stfreie) VG in die Rücklage einzustellen. Bei späterer Auflösung der Rücklage wegen Reinvestition gelten die S 2 und 3 des § 6b Abs 10 EStG sinngemäß, dh die Übertragung erfolgt entweder in voller Höhe des VG oder nur iHd stpfl 60 % bzw zu 50 %.

Ist die gebildete Rücklage am Schluss des vierten auf die Veräußerung folgenden Wj noch vorhanden, ist sie zu diesem Zeitpunkt aufzulösen.

Nicht nach § 6b Abs 10 EStG auf andere WG übertragbar sind Gewinne aus der Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen, deren Veräußerung nach § 3 Nr 40 S 3, 4 EStG aF voll stpfl wäre (s § 6b Abs 10 S 11 EStG aF). Hierzu s Tz 124 und s Tz 127 . § 6b Abs 10 S 11 EStG ist durch das SEStEG aufgehoben worden. Er ist nach § 52 Abs 18b S 3 EStG weiterhin auf einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 UmwStG aF anzuwenden.

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