Tz. 145

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Nach § 3 Nr 40 S 4 Buchst a HS 2 EStG aF, der durch das UntStFG angefügt worden ist, ist § 3 Nr 40 S 4 Buchst a HS 1 EStG aF nicht anzuwenden, wenn innerhalb der Siebenjahresfrist ein Antrag auf Versteuerung nach § 21 Abs 2 S 1 Nr 1 UmwStG aF gestellt worden ist.

Strahl (KÖSDI 2002, 13 164, 13 165) sieht hierin eine Regelung, nach der im Anschluss an einen Entstrickungsantrag innerhalb der Siebenjahresfrist eine Veräußerung generell, dh auch nach Ablauf der Siebenjahresfrist, voll stpfl ist.

Gewollt war wohl eine Regelung dergestalt, dass durch eine Antragsversteuerung nach § 21 Abs 2 S 1 Nr 1 UmwStG aF die Siebenjahresfrist nicht verkürzt werden kann. MaW: Bei einer Anteilsveräußerung innerhalb der Siebenjahresfrist und vorheriger Antragstellung nach § 21 Abs 2 S 1 Nr 1 UmwStG aF, sollten die Einnahmen im Zeitpunkt der Veräußerung voll stpfl sein. UE zutr krit hierzu s Lechner/Schänzle (DB 2002, Beil 1, 17).

Dieses Ziel hat der Gesetzgeber mit § 3 Nr 40 S 4 Buchst a HS 2 EStG aF jedoch nicht erreicht: Die Antragsversteuerung führt zu dem Wegfall der Eigenschaft "einbringungsgeborener" Anteil ( s Tz 123 ) mit der Folge, dass die nachfolgende Veräußerung bereits nicht unter § 3 Nr 40 S 3 EStG aF fällt. Die Veräußerung fällt ggf unter § 17 EStG (s Urt des BFH v 24.06.2008, BStBl II 2008, 872 und s § 21 UmwStG [vor SEStEG] Tz 207 ) und damit unter § 3 Nr 40 S 1 Buchst c EStG. Da § 3 Nr 40 S 4 Buchst a EStG aF nur eine Rückausnahme zu S 3 enthält, kann § 3 Nr 40 S 4 Buchst a HS 2 EStG aF nicht greifen. Es handelt sich somit um eine Leerformel . GlA s Lechner/Schänzle (DB 2002, Beil 1, 16) und s Strahl (KÖSDI 2002, 13 164, 13 165). Förster (Stbg 2001, 657, 660) sieht in der Gesetzesänderung eine Klarstellung, dass ein Entstrickungsantrag nach § 21 Abs 2 S 1 Nr 1 UmwStG aF wie eine Veräußerung anzusehen ist. Auch nach Verw-Auff (s R 3.40 EStR 2012 iVm R 3.40 EStR 2008) unterliegt die einem Entstrickungsantrag nachfolgende Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile dem Teil-/Halb-Eink-Verfahren. Ebenso s Intemann, in H/H/R, § 3 Nr 40 EStG Rn 205. Ebenfalls hierzu s § 21 UmwStG (vor SEStEG) Tz 120 .

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