Tz. 98

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

§ 3 Nr 40 S 3 und 4 EStG aF enthielt eine Ausnahme von der Anwendung der Halb-Eink-Besteuerung, die die missbräuchliche Inanspruchnahme des § 3 Nr 40 EStG verhindern sollte. Bestimmte einbringungsgeborene Anteile konnten hiernach innerhalb einer siebenjährigen Behaltefrist nicht hälftig stfrei veräußert werden. Wegen Einzelheiten s Tz 100 ff.

Das Institut der sog einbringungsgeborenen Anteile ist durch das SEStEG durch eine nachträgliche rückwirkende Besteuerung des Einbringungsvorgangs (sog Einbringungsgewinn I) ersetzt worden (s § 22 Abs 1 UmwStG). Wegen Einzelheiten s § 22 UmwStG Tz 1 ff. Daher wurden die S 3 und 4 des § 3 Nr 40 EStG aF durch das SEStEG aufgehoben.

 

Tz. 99

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Nach § 52 Abs 4d S 2 EStG ist § 3 Nr 40 S 3 und 4 EStG aF auf einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 UmwStG aF weiter anzuwenden. Ist bis zum Inkrafttreten des SEStEG durch einen Einbringungsvorgang eine Siebenjahresfrist nach § 3 Nr 40 S 3 und 4 EStG aF in Gang gesetzt worden, führt eine Realisierung der stillen Reserven bis zum Ablauf der Siebenjahresfrist weiterhin zur vollen StPflicht nach § 3 Nr 40 S 3 und 4 EStG aF. Da auf Einbringungen nach dem 12.12.2006 die neuen Einbringungsvorschriften anzuwenden sind und damit eine neue Siebenjahresfrist iSd § 3 Nr 40 S 3 und 4 EStG aF nach dem 12.12.2006 nicht mehr in Gang gesetzt werden kann, hat die Vorschrift nicht für eine "ewige", sondern "nur" für eine siebenjährige Übergangszeit Bedeutung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen nach Inkrafttreten des SEStEG einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 UmwStG aF neu entstehen (s § 20 Abs 3 S 4 und s § 21 Abs 2 S 6 UmwStG). Ebenso s UmwSt-Erl 2011, Rn 27.05. Dh für einen Zeitraum von sieben Jahren sind § 3 Nr 40 S 3 und 4 EStG aF und § 22 UmwStG nF nebeneinander anwendbar, wobei bei einem Zusammentreffen der Vorschriften § 3 Nr 40 S 3 und 4 EStG aF vorrangig anzuwenden sind (s § 27 Abs 4 UmwStG). Wegen Einzelheiten s § 27 UmwStG Tz 20.

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