Tz. 129
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Als Ausnahme von der Regelbewertung zum gW und auf Antrag als materiell-rechtliche Voraussetzung für eine Minderbewertung kommt der Ansatz von Bw oder Zwischenwerten bei der optierenden Gesellschaft in Betracht (s § 3 Abs 2 UmwStG). Wegen Einzelheiten zum Bw- bzw Zwischenwertansatz s § 3 UmwStG Tz 50ff.
Tz. 130
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Der Antrag auf Bw- oder Zwischenwertansatz ist von der übertragenden Gesellschaft zu stellen (s § 3 UmwStG Tz 64). Der Antrag auf Bw-/Zwischenwertansatz ist ein von dem Rückoptionsantrag (s Tz 121ff) getrennter Antrag und somit auch gesondert zu stellen. Beide Anträge sind von der optierenden Gesellschaft zu stellen.
Er ist innerhalb der Ausschlussfrist des § 3 Abs 2 S 2 UmwStG zu stellen (s § 3 UmwStG Tz 64).
Tz. 131
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Auf den stlichen Übertragungsstichtag (s Tz 137) hat die optierende Gesellschaft eine stliche Übertragungs--Bil zu erstellen (s § 9 S 2 UmwStG).
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