Tz. 50

Stand: EL 93 – ET: 06/2018

Auf Antrag können bei Vorliegen der in § 3 Abs 2 UmwStG genannten Voraussetzungen (WG werden BV der Übernehmerin, es besteht ein Besteuerungsrecht an den übertragenen WG, und es werden nur Gesellschaftsrechte als Gegenleistung gewährt) die übergehenden WG mit dem Bw oder mit einem Zwischenwert angesetzt werden. Wegen der Voraussetzungen im Einzelnen s Tz 74ff.

Die nach § 3 Abs 2 UmwStG mögliche Bw-Fortführung wird bei reinen Inl-Umwandlungen auch nach Inkrafttreten des SEStEG den Regelfall bei Verschmelzungen bilden, es sei denn, eine Höherbewertung ist zB wegen der Nutzung noch vorhandener Verlustvorträge gewollt (s Tz 133). GlA s Schaflitzl/Widmayer (BB-Special 8/2006, 41) und s Schnitter (in F/D, § 3 UmwStG Rn 105).

Die Voraussetzungen des § 3 Abs 2 S 1 UmwStG sind gesellschafterbezogen zu prüfen, so dass sich auch ein nur anteiliger Bw- oder Zwischenwertansatz ergeben kann. GlA s Schaflitzl/Widmayer (BB-Special 8/2006, 40), s Damas (DStZ 2007, 129, 30), s Birkemeier (in R/H/vL, 2. Aufl, § 3 UmwStG Rn 80), s Brinkhaus/Grabbe (in H/M, 4. Aufl, § 3 UmwStG Rn 109), s Bogenschütz (Ubg 2009, 604, 606), s Schnitter (in F/D, § 3 UmwStG Rn 107), s Schmitt (in S/H/S, 7. Aufl, § 3 UmwStG Rn 57) und s Frotscher (in F/M, Internationalisierung des Ertrag-StR Rn 225). Ebenfalls hierzu s Tz 89 und s UmwSt-Erl 2011 Rn 03.11 und 03.18.

 

Tz. 51

Stand: EL 93 – ET: 06/2018

Fraglich ist, ob eine antragsbedingte Abweichung der Wertansätze in der stlichen Schluss-Bil des übertragenden Rechtsträgers vom gW nur dann in Betracht kommt, wenn neben dem Antrag auch die Schluss-Bil vorgelegt wird (s Tz 22ff). Nach dem Wortlaut des § 3 Abs 2 UmwStG ist eine Auslegung idS denkbar, dass nur die Einreichung des Antrags ohne die Vorlage einer stlichen Schluss-Bil für einen Ansatz unterhalb des gW ausreichend ist. GlA s Schmitt (in S/H/S, 7. Aufl, § 3 UmwStG Rn 25), s Schell/Krohn (DB 2012, 1057, 1058) und s Birkemeier (in R/H/vL, 2. Aufl, § 3 UmwStG Rn 136b). AA s Schnitter (in F/D, § 3 UmwStG Rn 77). Die vorstehende Auff lässt die Verpflichtung zur Abgabe der stlichen Schluss-Bil unberührt. In der Praxis wird der vorstehend erläuterte Fall uE in Inl-Fällen nicht anzutreffen sein. Denn im Zweifel wird die zuständige Fin-Beh ohne Vorlage einer entspr stlichen Schluss-Bil die Bw zu hoch schätzen. Der Stpfl dürfte somit kein Interesse an der Nichtvorlage der stlichen Schluss-Bil haben, zumal ein einmal wirksam gestellter Antrag nicht widerrufen oder geändert werden kann (s Tz 65). Praktisch kann die Frage jedoch im Falle der Verschmelzung einer ausl Kap-Ges auf eine ausl Pers-Ges mit inl Minderheitsgesellschaftern werden.

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