Tz. 103

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Die Sondervorschriften des § 50 EStG zur Einkommensermittlung unterstreichen den objektsteuerartigen Charakter der beschr StPflicht. Bei der Ermittlung der inl Eink werden nur die Merkmale berücksichtigt, die mit dem Inl-Engagement in Zusammenhang stehen. Im Ausl vorliegende stliche Verhältnisse bleiben für die beschr StPflicht außer Betracht.

2.5.2.4.1 Betriebsausgaben und Werbungskosten (§ 50 Abs 1 S 1 EStG)

 

Tz. 104

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Nach § 50 Abs 1 S 1 EStG dürfen beschr Stpfl BA (s § 4 Abs 48 EStG) oder WK (s § 9 EStG) nur insoweit abziehen (sofern das dem Grunde nach möglich ist, s Tz 120), als sie mit inl Eink in wirtsch Zusammenhang stehen (zu vorweggenommenen bzw nachträglichen Aufwendungen s Tz 187, 188b). Die WK und BA sowie die Ermittlung der inl Eink bestimmen sich nach Maßgabe des deutschen St-Rechts. Die bei unbeschr St-Pflicht zu beachtenden Abzugsverbote des § 4 Abs 5 EStG und § 4 Abs 6 EStG sowie des § 3c EStG (Abzugsverbot für BA und WK im unmittelbaren wirtsch Zusammenhang mit stfreien Einnahmen) gelten auch bei beschr StPflicht. Der ausdrückliche Bezug auf den wirtsch Zusammenhang der BA oder WK mit den inl Eink macht deutlich, dass eine nur gesamt-betriebliche Veranlassung – sei es bei einem beschr Stpfl mit BetrSt im In- und Ausl oder einer sich auf das In- und Ausl erstreckenden Tätigkeit – nicht ausreicht. Solche Aufwendungen sind aber – jedenfalls bei inl BetrSt – insoweit zum Abzug zuzulassen, als feststeht, dass sie anteilig auch im Interesse der inl Erzielung der inl beschr stpfl Eink angefallen sind; auf den Ort der Entstehung kommt es nicht an (s Urt des BFH v 20.07.1988, BStBl II 1989, 140; ebenso s Art 7 Abs 3 OECD-MA).

 

Tz. 105

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Das Kriterium für den wirtsch Zusammenhang der BA und der WK ist deren Veranlassung, dh der Aufwand ist nur dann stlich abzb wenn er durch Tätigkeiten oder Leistungen veranlasst ist, die auf die Erzielung der inl Eink gerichtet sind. Diese Voraussetzung können auch vorbereitende oder nachträgliche BA und WK erfüllen, sofern tatsächlich inl Eink erzielt werden (s FG München v 27.07.2007, EFG 2007, 1677, rkr). Die Einzelheiten hierzu sind tw sehr umstritten, insbes für BetrSt-Fälle (näher zB s Reimer, in Blümich, § 49 EStG Rn 64; s Loschelder, in Schmidt, EStG, § 50 Rn 9 mwNachw; Rn 2.9 des "BetrSt-Erl", s Schr des BMF v 24.12.1999, BStBl I 1999, 1076; näher s Tz 187, 188b, 191).

 

Tz. 105a

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Wurde im BV einer inl BetrSt (s Tz 22, s Tz 25, s Tz 26) einer ausl Kö eine Schachtelbeteiligung an einer ausl Kö gehalten (Fälle des § 8b Abs 4 KStG 1999) und schüttete die ausl Kö Dividenden aus, so galt ab dem VZ 1999für den Abzug etwaiger mit der ausl Schachtelbeteiligung zusammenhängender BA der seinerzeit neu geschaffene § 8b Abs 7 KStG 1999 (pauschalierte bzw fiktive nabzb BA), welcher allerdings gegen EU-Recht verstieß (BFH Urt v 24.07.2018, BStBl II 2019, 807). Mit In-Kraft-Treten der Änderungen des StSenkG wird die Konstellation nunmehr – mit gleichem Ergebnis – von § 8b Abs 1 iVm Abs 5 KStG erfasst.

 

Tz. 106

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Ein weiteres Abzugsverbot ergibt sich aus § 32 Abs 1 Nr 2 KStG (früher § 50 Abs 1 Nr 2 KStG 1999). Wenn danach die KSt für Eink, die dem St-Abzug unterliegen, durch den St-Abzug abgegolten ist, können die mit diesen Einnahmen zusammenhängenden BA und WK stlich nicht mehr berücksichtigt werden, da sich die Abgeltungswirkung auf die Eink und nicht auf die Einnahmen bezieht. Die BA und WK werden somit von der Abgeltungswirkung ebenfalls erfasst; s Tz 120.

2.5.2.4.2 Sonderausgaben (§ 50 Abs 1 S 2 EStG bis VZ 1998)

 

Tz. 107

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Bis einschl VZ 1998 waren Zinsen iSd § 233a AO und § 234 AO, § 237 AO sowohl einkommenstlich (§ 10 Abs 1 Nr 5 EStG aF) als auch kstlich (§ 10 Nr 2 KStG aF) abzugsfähig. Dies galt gem § 50 Abs 1 S 2 EStG aF auch für beschr EStpfl; beschr stpfl KSt-Subjekte wurden gem § 10 Nr 2 KStG aF gleich behandelt.

Ab dem VZ 1999 sind die oa Zinsen allgemein nicht mehr abzugsfähig. Dies kommt im Ges in der Streichung des § 10 Abs 1 Nr 5 EStG aF und den Folgeänderungen (Streichung des § 50 Abs 1 S 2 EStG aF bzw entspr Änderung des § 10 Nr 2 KStG) zum Ausdruck.

Zu sonstigen SA, s Tz 113.

2.5.2.4.3 Verlustabzug, insbesondere § 50 Abs 1 S 2 EStG idF bis VZ 2008

 

Tz. 108

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Bis zu seiner ersatzlosen Streichung wegen europarechtlicher Bedenken (s Bt-Drs 16/10189 S 59) enthielt § 50 Abs 1 S 2 EStG aF Sonderregelungen für den Verlustabzug bei beschr Stpfl. Danach war die Vorschrift des § 10d EStG nur anzuwenden, wenn die Verluste

  • in wirtsch Zusammenhang mit inl Eink standen und
  • sich aus Unterlagen ergaben, die im Inl aufbewahrt wurden (s Tz 111).

Der Umfang des Verlustabzugs entsprach dem des § 10d EStG, da hierzu in § 50 Abs 1 S 2 EStG aF keine Einschränkungen enthalten waren. Die Verlustabzugsmöglichkeit bestand für Verluste aus allen inl Eink, mit Ausnahme der Eink iSd § 20 Abs 1 Nr 5 und 7 EStG (zu § 23 EStG s dort Abs 3 S 8, 9) und der Eink, für die die KSt mit dem St-Abzug abgegolten ist (s Tz 114–119). Zu den VZ 1999–2003 wurde der Umfang des Verlustabzugs ggf auch durch § 2 Abs 3 EStG nF beein...

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