Tz. 108

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Bis zu seiner ersatzlosen Streichung wegen europarechtlicher Bedenken (s Bt-Drs 16/10189 S 59) enthielt § 50 Abs 1 S 2 EStG aF Sonderregelungen für den Verlustabzug bei beschr Stpfl. Danach war die Vorschrift des § 10d EStG nur anzuwenden, wenn die Verluste

  • in wirtsch Zusammenhang mit inl Eink standen und
  • sich aus Unterlagen ergaben, die im Inl aufbewahrt wurden (s Tz 111).

Der Umfang des Verlustabzugs entsprach dem des § 10d EStG, da hierzu in § 50 Abs 1 S 2 EStG aF keine Einschränkungen enthalten waren. Die Verlustabzugsmöglichkeit bestand für Verluste aus allen inl Eink, mit Ausnahme der Eink iSd § 20 Abs 1 Nr 5 und 7 EStG (zu § 23 EStG s dort Abs 3 S 8, 9) und der Eink, für die die KSt mit dem St-Abzug abgegolten ist (s Tz 114–119). Zu den VZ 1999–2003 wurde der Umfang des Verlustabzugs ggf auch durch § 2 Abs 3 EStG nF beeinflusst (s § 10d Abs 1 S 2, 3 und Abs 2 S 2, 3 EStG aF, s Tz 118a).

 

Tz. 109

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Nach § 50 Abs 1 S 2 EStG war der Verlustabzug nach § 10d EStG nur hinsichtlich der Verluste möglich, die in wirtsch Zusammenhang mit inl Eink iSd § 49 Abs 1 EStG standen. Wirtsch Zusammenhang bedeutete nicht Zusammenhang mit einer bestimmten Einkunftsart, so dass auch Verluste aus einer anderen Einkunftsart abzb waren, soweit nicht ein Fall des § 50 Abs 2 S 1 EStG aF vorlag.

 

Tz. 110

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Die Voraussetzung "inl Eink" schloss begrifflich den Abzug ausl Verluste aus. Dies ergibt sich indes auch nach Streichung des § 50 Abs 1 S 2 EStG aF schon daraus, dass bei beschr StPflicht nur die inl und nicht auch die ausl Eink der inl Besteuerung unterliegen. Negative ausl Eink werden daher wie positive ausl Eink bei der beschr StPflicht im Inl nicht berücksichtigt. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht, wenn ausl Eink (s § 34d EStG) Bestandteil inl Eink sind.

 

Beispiel:

Unterhält ein ausl Kreditinstitut in der Rechtsform einer Kap-Ges in D eine BetrSt und vergibt diese inl BetrSt Darlehen an ausl Schuldner, erzielt das beschr stpfl Kreditinstitut ausl Eink iSd § 34d EStG. Diese ausl Eink, die je nach Geschäftsverlauf zu Gewinnen oder Verlusten führen können, rechnen zu den inl BetrSt-Eink iSd § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG und können über ihre Einwirkung auf den Gesamtgewinn auch zu einem Verlustabzug führen.

 

Tz. 111

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Eine weitere Voraussetzung für den Verlustabzug war, dass sich die Verluste aus Unterlagen ergeben mussten, die im Inl aufbewahrt werden (zu Stpfl aus EU/EWR-Staaten s R 50.1 EStR 2005, früher R 223a EStR). Was als Unterlagen zu verstehen ist, kann aus § 147 Abs 1 AO hergeleitet werden. Danach zählen hierzu Bücher und Aufzeichnungen, Inventar, Bil, Buchungsbelege etc im Original (s Urt des FG Münster v 19.05.2006, EFG 2006, 1579 mAnm Herlinghaus). War das beschr kstpfl Subjekt buchführungspflichtig nach § 140 AO, § 141 AO, ergab sich die Verpflichtung zur Führung der Bücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen im Inl bereits aus § 146 Abs 2 S 1 AO. Bestand im Inl aufgr Art und Umfang der Inl-Eink dagegen keine Buchführungspflicht, stellte § 50 Abs 1 S 2 EStG aF die alleinige Rechtsgrundlage zur Aufbewahrung der Unterlagen im Inl dar.

 

Tz. 112

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Zum Verlustabzug beim Wechsel von der unbeschr zur beschr StPflicht oder umgekehrt s Tz 193 und 194.

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