1Macht ein beschränkt steuerpflichtiger Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU oder eines EWR-Staates einen Verlustabzug nach § 10d EStG geltend und ergeben sich die Verluste aus Unterlagen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR aufbewahrt werden, ist zur EG-vertragskonformen Auslegung des § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG von einer rückwirkenden Bewilligung einer Aufbewahrungserleichterung auszugehen. 2Die Aufbewahrung der Unterlagen in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat führt in diesem Fall nicht zur Versagung des Verlustabzuges. 3Der beschränkt Stpfl. muss aber klar und eindeutig die von ihm geltend gemachten Verluste nach dem im fraglichen Wirtschaftsjahr einschlägigen deutschen Recht über die Berechnung der Einkünfte belegen.

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