Tz. 26

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

§ 49 EStG bestimmt den Rahmen der inl StPflicht nach nationalem Recht. Dieses nationale Besteuerungsrecht ist jedoch nicht selten durch DBA eingeschr oder ausgeschlossen. Wenn die Kö Sitz und/oder Geschäftsleitung in einem Staat hat, mit dem ein DBA besteht, ist bei Vorliegen beschr StPflicht gem § 2 KStG, § 8 Abs 1 KStG iVm § 49 EStG immer in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob D nach diesem DBA das Besteuerungsrecht für die fraglichen Eink hat. Denn der Katalog des § 49 Abs 1 EStG enthält zT Eink, die nach DBA regelmäßig nur im Ansässigkeitsstaat der Kö besteuert werden können. Das gilt zB für Eink aus der Veräußerung von Beteiligungen an inl Kap-Ges, einerseits s § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst e EStG und andererseits s Art 13 Abs 5 OECD-MA (anders aber, wenn die Beteiligung zum – notwendigen, s Debatin/Wassermeyer, Art 13 MA Rn 77, Art 10 MA Rn 133 – BV einer inl BetrSt gehörte, dann Art 13 Abs 2 OECD-MA; s BFH v 19.12.2007, IStR 2008, 367 m Anm Schönfeld; s Tz 175). Ferner ist zu beachten, dass Begriffe, die übereinstimmend sowohl in § 49 EStG als auch im DBA verwendet werden, nicht notwendigerweise inhaltsgleich sind. Dies gilt insbes für den Begriff der BetrSt. Denn der DBA-BetrSt-Begriff (s Art 5 OECD-MA; ausführlich s IntGA Tz 1092ff) ist tw enger als der BetrSt-Begriff des § 12 AO.

 

Beispiel (s Tz 35):

Ein Kreditinstitut aus Großbritannien unterhält in Ffm eine Repräsentanz iSd § 53a KWG, die nur werbend auf die Tätigkeit des Mutterhauses hinweist, ohne selbst Bankgeschäfte zu betreiben.

Das britische Unternehmen unterhält im Inl eine BetrSt iSd § 12 AO und erzielt hieraus Eink iSd § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG. Nach Art 5 Abs 4 Buchst e DBA-Großbritannien erfüllen solche Repräsentanzen aber nicht die strengeren Voraussetzungen für eine BetrSt iSd DBA. D steht daher ein Besteuerungsrecht für diese gew Tätigkeit im Inl nicht zu.

 

Tz. 27

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Weist das DBA D ein Besteuerungsrecht zu, so kann das DBA dennoch eine Beschränkung der Inl-Besteuerung der Höhe nach vorsehen, zB durch eine Beschränkung der Abzugs-St auf einen Höchstsatz, der unter den Werten des inl ErtragStR liegt (so regelmäßig insbes bei Dividendeneink, s Art 10 Abs 2 OECD-MA).

 

Tz. 28

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Die Besteuerung iRd beschr StPflicht ist ausgeschlossen, wenn der inl Ges-Geber hiervon trotz Zuweisung des Besteuerungsrechts durch DBA keinen Gebrauch gemacht hat. DBA-Recht ist nur Schrankenrecht, es kann Besteuerungsansprüche nur einschränken, nicht hingegen begründen (es sei denn, solches wäre – ganz ausnahmsweise – eindeutig und ausdrücklich im DBA vorgesehen).

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