rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorweggenommene Werbungskosten eines weder beschränkt noch unbeschränkt Steuerpflichtigen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bewerbungskosten eines im Ausland ansässigen Arbeitnehmers zur Erlangung eines Arbeitsplatzes im Inland begründen im Streitjahr auch dann keine beschränkte Steuerpflicht i.S. von § 1 Abs. 4, § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG, wenn der Arbeitnehmer im Folgejahr tatsächlich einen Arbeitsplatz im Inland gefunden und seinen Wohnsitz nach Deutschland verlegt hat.

2. Auch wenn einem im gesamten Veranlagungszeitraum im Inland weder beschränkt noch unbeschränkt Steuerpflichtigen im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem künftigen Arbeitsverhältnis im Inland vorweggenommene Werbungskosten (hier: Bewerbungskosten) entstanden sind, hat er keinen Anspruch auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung oder einer Feststellung des vortragsfähigen Verlusts. Gleichwohl kommt unabhängig vom tatsächlichen Abfluss der Werbungskosten ein Werbungskostenabzug im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Folgejahr in Betracht, wenn der Kläger in diesem Folgejahr eine Stelle in Deutschland gefunden, seinen Wohnsitz ins Inland verlegt hat und damit unbeschränkt steuerpflichtig geworden ist.

 

Normenkette

EStG 2002 § 1 Abs. 1, 4, § 49 Abs. 1 Nr. 4, §§ 25, 10d Abs. 4, § 11 Abs. 2, § 9 Abs. 1 S. 1, § 19

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob für den Kläger für das Streitjahr 2002 eine Veranlagung vorzunehmen ist und wenn ja, in welcher Höhe zum 31.12.2002 ein Verlustvortrag gem. § 10d Abs. 4 Satz 1 Einkommensteuergesetz –EStG–festzustellen ist.

Der Kläger war seit 1998 bei einer Firma in den USA, Kalifornien beschäftigt. Er hatte dort auch seinen Wohnsitz. Da er wieder nach Deutschland zurück wollte, bewarb er sich bei insgesamt 16 Firmen mit Sitz in Deutschland. Im Zusammenhang damit hatte er im Streitjahr 2002 Aufwendungen in Höhe von 4.018 EUR. Auf seine Anlage zur Einkommensteuererklärung für 2002 wird insoweit verwiesen. Diese Aufwendungen machte er neben Kosten für ein Fernstudium in Höhe von 1.004 EUR als vorweggenommene Werbungskosten im Zusammenhang mit seinen avisierten Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit in Deutschland geltend. In seiner Einkommensteuererklärung und Erklärung des verbleibenden Verlustvortrags gab er neben den vorgenannten Werbungskosten von 5.022 EUR keinerlei Einkünfte an.

Mit Bescheid vom 02. Dezember 2004 lehnte der Beklagte (das Finanzamt) eine Veranlagung zur Einkommensteuer 2002 mit der Begründung ab, der Kläger habe 2002 weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt und auch keine inländischen Einkünfte i. S. des § 49 EStG bezogen. Zugleich wies das FA darauf hin, dass die Berücksichtigung des erklärten Verlustes aus diesem Grund nicht möglich sei. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies es mit Einspruchsentscheidung vom 29. September 2005 zurück. Hiergegen richtet sich die Klage, zu deren Begründung der Kläger vortragen lässt, es handele sich bei den geltend gemachten Aufwendungen um vorweggenommene Werbungskosten in wirtschaftlichem Zusammenhang mit seiner künftigen inländischen nichtselbständigen Tätigkeit. Die Abzugsfähigkeit seiner Aufwendungen könne nicht daran scheitern, dass er, der Kläger, erst im Jahr 2003 nach Deutschland gezogen sei und er demzufolge zum Zeitpunkt, als ihm die Kosten entstanden waren, hier noch nicht steuerpflichtig war.

Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 02. Dezember 2004, mit welchem das Finanzamt die Veranlagung zur Einkommensteuer 2002 abgelehnt hatte, sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 29. Mai 2005 aufzuheben, für 2002 eine Einkommensteuerveranlagung durchzuführen und einen verbleibenden Verlustvortrag zur Einkommensteuer zum 31.12.2002 in Höhe von 5.022 EUR festzustellen,

hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag, die Revision zuzulassen.

Das Finanzamt beantragt Klageabweisung.

Zur Begründung verweist es erneut darauf, dass der Kläger im Streitjahr 2002 im Inland weder unbeschränkt noch beschränkt steuerpflichtig war.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die Klage ist zulässig.

Lehnt das Finanzamt – wie im vorliegenden Fall – eine Veranlagung aus sachlichen Gründen ab, ist hiergegen die Anfechtungsklage die zutreffende Klageart (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH–vom 20. Dezember 2000 III R 17/97, BFH/NV 2001, 914, und vom 02. Juni 2005 III R 66/04, BStBl II 2006, 184).

2. Die Klage ist jedoch unbegründet.

Das Finanzamt hat zu Recht für das Jahr 2002 keine Veranlagung zur Einkommensteuer vorgenommen. Eine Veranlagung zur Einkommensteuer ist nur für Steuerpflichtige i. S. des § 1 EStG vorzunehmen. Hierzu rechnete der Kläger damals nicht. Er hatte im Streitjahr 2002 im Inland – unstreitig – weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen ...

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