Tz. 187

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Während die unbeschr KSt-Pflicht bereits durch die Entstehung bzw das Vorhandensein der in § 1 Abs 1 KStG genannten Subjekte eintritt, wird für den Beginn der beschr KSt-Pflicht

  • eine Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse, die weder Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inl hat und
  • das Vorliegen inl Eink iSd § 49 EStG

vorausgesetzt. Entwickelt ein bereits bestehendes ausl KSt-Subjekt im Laufe eines Kj ein Inl-Engagement, beginnt die StPflicht also erst mit der Verwirklichung des § 49 EStG, zB mit

  • Beginn einer l + f oder gew Betätigung im Inl oder
  • Zufluss von Kap-Erträgen, Vermietungserträgen, sonstigen Eink.

Nicht geklärt ist aber, inwieweit solche Eink ggf schon damit beginnen, dass den jeweiligen (zukünftigen) Eink konkret zuordnenbare (vorweggenommene) BA/WK anfallen (dazu auch Tz 105, 191). Dies dürfte zwar im Kern zu bejahen seien, weil der Begriff Eink auch die Ausgabenseite bzw Verluste mit umfasst (ebenso s Rengers, in Blümich, § 2 KStG Rz 60 mwNachw). Jedoch ist damit noch nichts endgültig entschieden, denn solange der gem § 49 Abs 1 EStG jeweils erforderliche Inl-Bezug (zB inl BetrSt, Erwerb einer inl Immobilie usw) noch nicht tats existiert, besteht ein Veranlassungszusammenhang mind ebenso stark zur Tätigkeit der ausl Kö in ihrem Heimatstaat (so zutr – zur gleichartigen Problematik bei Art 7 MA – insbes Wassermeyer, in Wassermeyer, DBA, Art 7 Rz 294, 296ff mwNachw auch zu abw Ansichten). Daher erscheint es zutr, auch iS einer handhabbaren und nachvollziehbaren Unterscheidung, Ausgaben vor Begründung dieses Inl-Bezugs weder als Beginn der inl StPfl anzusehen noch diese als vorweggenommene Aufwendungen zuzulassen. Dies könnte man evtl auch durch Anwendung des § 3c EStG begr; richtigerweise handelt es sich aber um eine sich unmittelbar aus § 49 EStG ergebende und allein durch dessen Auslegung zu lösende Frage; auch s Tz 188b zu nachträglichen BA/WK und der diesbzgl offenbar abw Auff des BFH.

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