Tz. 120

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Besteht das Einkommen nur aus Eink, von denen "lediglich" ein St-Abzug vorzunehmen ist, so ist nach § 8 Abs 6 (früher: 7) KStG ein Abzug von BA oder WK nicht zulässig. Diese bereits seit 1977 unverändert gebliebene Vorschrift soll sicherstellen, dass im Falle der Abgeltung der KSt durch den St-Abzug (§ 32 Abs 1 Nr 2 KStG), BA oder WK die StBelastung nicht mildern dürfen. Ob diese Regelung allerdings erforderlich ist, erscheint fraglich. Nach §§ 43a Abs 2 S 1 und 50a Abs 2 S 1 (früher Abs 4 S 2 und 3) EStG unterliegen die st-abzugspflichtigen Eink iHd Einnahmen dem St-Abzug. Eine Ermäßigung der BMG durch Abzug von BA oder WK ist ausgeschlossen. Unterliegen die Eink der Abgeltungswirkung des § 32 Abs 1 Nr 2 KStG, dürfen sie in eine Veranlagung nicht einbezogen werden, so dass bereits mangels Einkommensermittlung ein Abzug von BA oder WK ausgeschlossen ist. Handelt es sich dagegen um st-abzugspflichtige Eink, die in eine Veranlagung einbezogen werden, weil sie in einem inl gew oder l + f Betrieb, für den im Inl eine BetrSt unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist, angefallen sind, kommt § 8 Abs 6 KStG bereits vom Wortlaut "lediglich" her nicht in Betracht, weil dann auch eine Veranlagung durchzuführen ist. Zu EU-Recht s Tz 125.

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