Tz. 5

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

§ 20 EStG ist im Verhältnis zu den §§ 13, 15, 17, 18 und 21 (Eink aus Gew, aus L + F, aus selbständiger Arbeit und aus V + V) subsidiär, dh wenn Kap-Erträge iSd § 20 Abs 1 oder 2 EStG zu diesen Eink gehören, sind sie gem § 20 Abs 8 (vorher: Abs: 3) EStG stlich auch dort zuzurechnen (s Tz 311).

 

Tz. 6

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Im Verhältnis zu § 17 Abs 4 EStG hat § 20 EStG Vorrang. Auskehrungen anlässlich einer Liquidation oder Kap-Herabsetzung fallen nur insoweit unter § 17 Abs 4 EStG, als sie nicht zu den stpfl Kap-Erträgen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 oder 2 EStG gehören (s § 17 Abs 4 S 3 EStG, s § 17 EStG Tz 486 ff). Bei zum PV gehörenden unter 1%igen Kap-Beteiligungen gehören neben den Auskehrungen ab dem VZ 2009 auch die VG zu den Eink aus KapV (s Tz 1b) und unterliegen der AbgeltungSt (s Tz 12, 12a; wegen der AbgeltungSt bei vGA s Tz 76).

 

Tz. 7

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Investmenterträge

Kap-Erträge iSd § 20 EStG können auch bei einer mittelbaren Beteiligung an Kap-Ges zB über einen Investmentfonds anfallen. Bis zum VZ 2003 galten mit dem KAGG für inl Investmenterträge und dem AuslInvestmG für ausl Investmenterträge unterschiedliche Spezialgesetze. Mit dem InvStG hat der Gesetzgeber mit Geltung grds ab dem VZ 2004 die stlichen Vorschriften für inl und ausl Investmentvermögen vereinheitlicht. Dazu im Einzelnen s Tz 81 ff, dort auch wegen der Einbeziehung von Investmenterträgen ins Halb- bzw Teil-Eink-Verfahren sowie in die AbgeltungSt nach § 43 Abs 5 EStG.

 

Tz. 8

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Besteuerungstatbestände nach dem AStG

§ 10 Abs 2 AStG fingiert Eink aus KapV iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG für unbeschr stpfl natürliche und jur Personen, die alleine oder zusammen mit anderen unbeschr Stpfl zu mehr als der Hälfte an einer ausl Zwischengesellschaft in einem Niedrig-St-Land beteiligt sind (sog Hinzurechnungsbesteuerung). In den Fällen des § 10 Abs 2 AStG erfolgt eine Besteuerung bei dem inl AE trotz Gewinnthesaurierung bei der ausl Zwischengesellschaft. Spätere GA der Zwischengesellschaft in den sieben Jahren nach der Hinzurechnungsbesteuerung sind gem § 3 Nr 41 Buchst a EStG beim inl Empfänger stfrei (s § 3 Nr 41 EStG Tz 4 ff).

 

Tz. 9

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

§ 15 Abs 1 AStG enthält eine weitere Spezialregelung im Verhältnis zu § 20 Abs 1 Nr 1 EStG. Danach werden Eink aus KapV einer ausl Familienstiftung dem Stifter zugerechnet, wenn dieser noch lebt und unbeschr stpfl ist. § 20 EStG und § 15 AStG schließen sich tatbestandsmäßig gegenseitig aus (s Urt des BFH v 02.02.1994, BStBl II 1994, 727). Zur Hinzurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG s Hey (IStR 2009, 181) und Wassermeyer (IStR 2009, 191).

 

Tz. 10

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Kapitalerträge nach § 7 UmwStG iVm § 20 Abs 1 Nr 1 EStG

Bei der Umwandlung einer Kö auf eine Pers-Ges werden nach § 7 UmwStG die offenen Rücklagen der übertragenden Kö (EK abz des Bestands des stlichen Einlagekontos nach Anwendung des § 29 KStG) allen ihren AE prozentual entspr ihrer Beteiligung am Nenn-Kap als Einnahmen aus KapV iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG zugerechnet, und zwar unabhängig davon, ob für die AE nach den §§ 4, 5 UmwStG auch ein Anteil am Übernahmegewinn bzw –verlust ermittelt wird. Dazu im Einzelnen s § 7 UmwStG Tz 1 ff. Bei einer zum BV gehörenden Beteiligung gehören aufgrund der Subsidiaritätsklausel in § 20 Abs 8 EStG neben dem Übernahmeergebnis auch die Kap-Erträge iSd § 7 UmwStG zu den gew Eink (s § 7 UmwStG Tz 22).

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Ausschüttungen von REIT

Ausgewählte Literaturhinweise

Ebner, Das neue REITG – Folgen der Beteiligung aus G-REIT auf AE-Ebene, NWB 24/2007, F 3, 14547; Wagner, Die Besteuerung des G-REIT und seiner Anleger, StBp 2008, 100 und 136; Bron, Das JStG 2009 als kleiner Fortschritt für die REIT-Besteuerung, BB 2009, 84.

 

Tz. 10a

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Das Gesetz zur Schaffung deutscher Immobilien-AGs mit börsennotierten Anteilen (REITG) v 28.05.2007 (BGBl I 2007, 914), geändert durch das JStG 2009 v 19.12. 2008 (BGBl I 2008, 2794), hat zwar keine Änderung des § 20 EStG gebracht. § 19 REITG regelt jedoch, dass GA einer REIT-AG bzw anderer REIT-Kö, -Pers-Vereinigungen oder -Vermögensmassen sowie sonstige Vorteile, die neben oder an Stelle der GA gewährt werden, bei den AE zu den Eink aus KapV iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG gehören, wenn sie nicht BE der AE sind. § 19 Abs 3 REITG regelte in seiner Ursprungsfassung, dass auf AE-Seite die Anwendung des § 3 Nr 40 EStG (s § 3 Nr 40 EStG Tz 17) und des § 8b Abs 1 KStG (s § 8b KStG Tz 35) ausgeschlossen sind (bedingt durch die St-Freiheit der REIT-Gesellschaft). Weiter s Ebner (NWB 24/2007, F 3, 14547), s Gröpl (DStZ 2008, 62, 65), s Korts (Stbg 2008, 97, 101) und s Wagner (StBp 2008, 136, 138). Wegen der Anwendung des § 3c Abs 2 EStG in diesen Fällen s § 3c EStG Tz 78 ff.

Im JStG 2009 wurde § 19 Abs 3 REITG mit Wirkung ab 2008 dahingehend neu gefasst, dass § 3 Nr 40 EStG und § 8b KStG "vorbehaltlich des § 19a REITG" nicht anzuwenden sind. Der neu eingefügte § 19a Abs 1 REITG sieht die Anwendun...

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