Tz. 12

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Bei den wichtigsten Kap-Erträgen wird die Besteuerung durch die Erhebung einer Abzug-St, der KapSt, sichergestellt. Die Tatsache, dass die KapSt nicht bei allen Kap-Erträgen erhoben wird, ist einer der Gründe für die Unterteilung des § 20 Abs 1 EStG in vd Nrn. Die KapSt, die von der ausschüttenden Kö, aber für Rechnung der AE, einbehalten und an das FA abgeführt wird, wird bei AE, die zur ESt oder KSt veranlagt werden, bis 2008 auf deren St-Schuld angerechnet, dh sie wirkt wie eine Vorauszahlung auf die ESt/KSt.

Ab 2009 erfolgt eine Anrechnung der KapSt nur noch in Fällen, in denen die Abgeltungswirkung nach § 43 Abs 5 EStG nicht greift; im Übrigen hat die KapSt ab 2009 abgeltende Wirkung. Wegen der Ausstellung von St-Besch für Kap-Erträge iSd § 45a Abs 2 und 3 EStG s Schr des BMF v 03.12.2014 (BStBl I 2014, 1586).

Zur AbgeltungSt allgemein s Schmitt (Stbg 2009, 99 und 101) und s Weber-Grellet (DStR 2013, 1357). Zum Nebeneinander von AbgeltungSt und Teil-Eink-Verfahren s Alefs (GmbH-StB 2009, 39). Wegen der Darstellung der unterschiedlichen Belastungswirkungen, die sich wegen der differenzierten Besteuerung der vd Arten von Kap-Erträgen ergeben, s Hechtner/Hundsdoerfer (StuW 2009, 23).

Wegen der AbgeltungSt bei vGA auch s Tz 75, 76.

Die KapSt ist eine besondere Erhebungsform der ESt und entsteht daher nur bei solchen Zahlungen, die bei dem Zahlungsempfänger Eink aus KapV darstellen. Keine Pflicht zur Einbehaltung von KapSt besteht, wenn eine GmbH irrtümlich Dividenden an nicht mehr gewinnbezugsberechtigte Gesellschafter auszahlt und diese die erhaltenen Beträge zurückgewähren (s Urt des FG Berlin-BB v 16.04.2008, EFG 2008, 1617, rkr). Wurde in solchen Fällen trotzdem KapSt einbehalten, ist diese auf der Grundlage des § 37 Abs 2 AO rückzuerstatten (s Tz 72).

 

Tz. 12a

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Nach § 43 Abs 5 S 1 EStG ist (ab dem VZ 2009) für Kap-Erträge iSd § 20 EStG, die dem KapSt-Abzug unterliegen, die ESt mit dem St-Abzug abgegolten, soweit nicht der Gläubiger gem § 44 Abs 1 S 8 und 9 und Abs 5 EStG in Anspruch genommen werden kann. Dies gilt gem § 43 Abs 5 S 2 EStG nicht

a)

in den Fällen des § 32d Abs 2 EStG (dazu s § 32d EStG Tz 25), dh

aa) für Kap-Erträge iSd § 20 Abs 1 Nr 4 und 7 sowie Abs 2 S 1 Nr 4 und 7 EStG unter den in § 32d Abs 2 Nr 1 EStG bezeichneten Voraussetzungen,
bb) für Kap-Erträge iSd § 20 Abs 1 Nr 6 S 2 EStG (s § 32d Abs 2 Nr 2 EStG), und
cc)

(auf Antrag) für Kap-Erträge iSd § 20 Abs 1 Nr 1 und 2 EStG aus der Beteiligung an einer Kap-Ges, wenn der Stpfl in dem VZ, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar

zu mind 25% an der Kap-Ges beteiligt ist oder
zu mind 1% an der Kap-Ges beteiligt ist und beruflich für diese tätig ist; und
b) für Kap-Erträge, die gem § 20 Abs 8 EStG zu den Eink aus L + F, aus Gew, aus selbständiger Arbeit oder aus V + V gehören.

In den unter Buchst a) Doppelbuchst cc) genannten Fällen, in denen zum Teil-Eink-Verfahren (durch entspr Antrag) optiert wird sowie in den unter Buchst b) genannten Fällen, in denen die Kap-Erträge innerhalb der Gewinn-Eink des AE anfallen, werden die Kap-Erträge nach den Regeln des Teil-Eink-Verfahrens in die Veranlagung des AE einbezogen. Es erfolgt eine Besteuerung mit der tariflichen ESt unter Anrechnung der einbehaltenen KapSt. Die Abgeltungswirkung nach § 43 Abs 5 EStG greift außerdem dann nicht, wenn eine Günstigerprüfung gem § 32d Abs 6 EStG (pers St-Satz < 25%) oder eine Veranlagung zur Überprüfung des St-Einbehalts gem § 43 Abs 5 S 3 iVm § 32d Abs 4 EStG beantragt wird.

Wegen der Weitergeltung des Grundsatzes des Vorrangs des Veranlagungsverfahrens nach Einführung der AbgeltungSt s § 27 KStG Tz 204a, weiter s nachstehende Tz 72.

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