Tz. 1

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

§ 20 Abs 1 Nr 1, 2, 9 und 10 sowie Abs 2 S 1 Nr 1, Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a und Abs 5 (vorher: Abs 2a) des EStG regeln "die andere Seite" der Besteuerung des von einer Kö erwirtschafteten und an die AE ausgekehrten Gewinns. Dies gilt für das frühere Vollanrechnungsverfahren ebenso wie für das heutige Teil-Eink-Verfahren.

Im zeitlichen Geltungsbereich des Vollanrechnungsverfahrens ersetzte die Besteuerung auf der AE-Ebene im Ergebnis die vorangegangene Besteuerung der ausschüttenden Kö. Wenn eine Kö ihr der KSt unterworfenes Einkommen an die AE ausschüttete, wurde ihre tarifliche KSt über eine Kombination von KSt-Minderung gem § 27 KStG 1999 bei der Kö selbst und KSt-Anrechnung beim AE gem § 36 Abs 2 Nr 3 EStG 1999 rückerstattet und bei natürlichen Personen als AE durch deren ESt-Belastung ersetzt. Beim AE setzten sich die Kap-Erträge aus der unter § 20 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG fallenden Dividende und der nach § 20 Abs 1 S 1 Nr 3 EStG 1999 hinzuzurechnenden anzu rechnenden KSt zusammen; sie unterlagen der ESt mit dessen pers (progressiven) St-Satz.

 

Tz. 1a

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Im zeitlichen Geltungsbereich des Halb-Eink-Verfahrens (idR ab VZ 2002 bis 2008) ersetzt die Besteuerung auf der AE-Ebene nicht mehr die Besteuerung der Kö, sondern tritt neben diese. Auf der Ebene der Kö unterliegt das zvE unabhängig davon, ob es thesauriert oder ausgeschüttet wird mit 15% (bis zum VZ 2007: mit 25%) der KSt. Bei einer Kö als AE gilt für vereinnahmte Dividenden die 95%ige St-Freistellung nach § 8b Abs 1, 5 KStG. Bei natürlichen Personen als AE unterliegen die vereinnahmten GA gem § 3 Nr 40 Buchst d EStG der hälftigen Besteuerung.

 

Tz. 1b

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Mit Wirkung ab dem VZ 2009 ist durch das URefG 2008 auf der AE-Ebene das Halb-Eink- durch das Teil-Eink-Verfahren ersetzt worden. Bei natürlichen Personen als AE hat sich dadurch der stpfl Teil der Dividenden von 50% auf 60% erhöht. Spiegelbildlich hat sich das in § 3c Abs 2 EStG geregelte Abzugsverbot für mit den partiell stfreien Einnahmen zusammenhängende Ausgaben von 50% auf 40% verringert. Wegen der Abgrenzung des § 3c Abs 2 EStG zu dem in § 20 Abs 9 S 1 Hs 2 EStG geregelten WK-Abzugsverbot s Tz 13. Für Kö als AE hat sich durch die Umstellung auf das Teil-Eink-Verfahren die stliche Behandlung nicht verändert.

Das Teil-Eink-Verfahren gilt bei lfd Eink iSd § 20 Abs 1 Nr 1 und 2 EStG nur bezüglich der im BV gehaltenen Kap-Beteiligungen (s § 3 Nr 40 S 2 iVm § 20 Abs 8 S 1 EStG). Bei im PV des AE gehaltenen Kap-Beteiligungen unterliegen die daraus fließenden Dividenden (= Kap-Erträge iSd § 20 Abs 1 Nr 1 und 2 EStG), die nach dem 31.12.2008 zufließen, grds nicht dem Teil-Eink-Verfahren, sondern der ab 2009 geltenden AbgeltungSt (s §§ 32d Abs 1, 43 Abs 5 EStG). Das Teil-Eink-Verfahren gilt bei im PV gehaltenen Anteilen ausnahmsweise dann, wenn die Kap-Erträge zu den Eink aus V + V gehören sowie bei Option zum Teil-Eink-Verfahren nach § 32d Abs 2 Nr 3 EStG (s § 3 Nr 40 EStG Tz 2, 94 ff). Nach § 32d Abs 2 Nr 3 EStG setzt die Option zum Teil-Eink-Verfahren voraus, dass der AE entweder an der ausschüttenden Kö unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 25% beteiligt ist oder zu mindestens 1% beteiligt ist und der AE beruflich für diese Kö tätig ist. Wegen der Einzelheiten s § 32d EStG Tz 3ff. Die Einschränkung des Teil-Eink-Verfahrens auf den betrieblichen Bereich und Eink aus V + V gilt nur für die Einnahmen iSd § 3 Nr 40 Buchst d ff EStG, dh die lfd Einnahmen. Für VG iSd § 17 EStG, bei denen die Anteile im PV gehalten werden, bleibt es bei der Anwendung des Teil-Eink-Verfahrens.

Durch das URefG 2008 hat sich bei im PV gehaltenen Kap-Beteiligungen von weniger als 1% (nicht unter § 17 EStG fallende Anteile) mit Wirkung ab dem VZ 2009 eine weitere Änderung ergeben. Auch der Gewinn aus der Veräußerung solcher Anteile rechnet gem § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG zu den Eink aus KapV und unterliegt der AbgeltungSt (s § 3 Nr 40 EStG Tz 96). Hierzu auch s Tz 6 und s Tz 196 ff.

IRd JStG 2009 wurde zur Vereinfachung des KapSt-Abzugs durch die Kreditinstitute für bestimmte Kap-Maßnahmen ein neuer Abs 4a eingeführt. Hierzu s Tz 295 ff. Durch das JStG 2010 wurde der Anwendungsbereich des § 20 Abs 4a EStG ausgeweitet, indem die in § 20 Abs 4a S 1 EStG angeordnete StNeutralität von bestimmten Kap-Maßnahmen nicht mehr weiterhin auf Beteiligungen an ausl Kö beschr ist. Damit greift die Regelung des § 20 Abs 4a S 1 EStG idF des JStG 2010 unabhängig davon, ob inl oder ausl Kö an dem Tauschvorgang beteiligt sind. Hierzu s Tz 296. Weiter wurde der Anwendungsbereich von Abs 4a S 3 auf weitere Schuldinstrumente, insbes Vollrisikozertifikate mit Andienungsrechten ausgedehnt. Hierzu s Tz 300b.

Durch das AmtshilfeRLUmsG wurde § 20 Abs 4a EStG um einen S 7 ergänzt, der eine gesonderte Regelung zur StNeutralität von Abspaltungsvorgängen enthält. Hierzu s Tz 306a ff.

Durch die Neufassung des Wortlauts des § 20 Abs 2 Nr 2 Buchst a S 2 EStG iRd Kroatien-StAnpG wurde klargestellt, dass ...

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