Tz. 3

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Zum Teil-Eink-Verfahren kann optiert werden, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

a) Es handelt sich um Kap-Erträge iSd § 20 Abs 1 Nr 1 und 2 EStG
b) aus einer Beteiligung an einer Kap-Ges und
c) der Stpfl beantragt die Anwendung des Teil-Eink-Verfahrens spätestens zusammen mit der ESt-Erklärung für den VZ, für den der Antrag erstmals gelten soll und
d) er ist zu mind 25% an der Kap-Ges unmittelbar oder mittelbar beteiligt oder
e) zu mind 1% an der Kap-Ges unmittelbar oder mittelbar beteiligt und beruflich für diese tätig.

Wird der Antrag nicht widerrufen, gilt er maximal fünf VZ (s § 32d Abs 2 Nr 3 S 4 EStG).

UE unzutreffend krit zu der Regelung s Paus (FR 2008, 1106, 1109 ff).

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