Wie erwartet wird die Reform der Grundsteuer einer umfassenden gerichtlichen Prüfung unterzogen. Erste vorliegende Entscheidungen fallen sehr unterschiedlich aus, wie die Entscheidungen des Sächsischen FG und des FG Rheinland-Pfalz eindrücklich verdeutlichen. Gleichzeitig bleibt die Lage höchst dynamisch. Neue Verfahren werden regelmäßig durch begleitende Verbände und die Gerichte veröffentlicht. Bis zu einer belastbareren Entscheidung durch den BFH und der endgültigen Entscheidung des BVerfG wird noch eine längere Zeit zu warten sein.

Spannend bleibt kurzfristig zunächst, wie sich der BFH im AdV-Verfahren aus Rheinland-Pfalz positioniert. Es erscheint aus fiskalischen Gründen nicht wahrscheinlich, dass der BFH dem Individualinteresse der Grundstückseigentümer Vorrang einräumt. Im Ergebnis käme in den Ländern mit Bundesmodell eine gesamte Steuerart nicht zur Anwendung, wenn der BFH die Auffassung des FG Rheinland-Pfalz bestätigt.

 

Service: BFH v. 24.8.2022 – II R 14/20, ErbStB 2023, 29; BFH v. 12.1.2021 – II B 61/19, ErbStB 2021, 137; BFH v. 12.7.2006 – II R 1/04, ErbStB 2006, 308; FG Rh.-Pf. v. 23.11.2023 – 4 V 1295/23 und – 4 V 1429/23, ErbStB 2024, 5; Sächs. FG v. 24.10.2023 – 2 K 574/23, ErbStB 2024, 7; FG Nürnberg v. 8.8.2023 – 8 V 300/23, ErbStB 2023, 282; Steinhauer, Rechtsschutz gegen Bodenrichtwerte im Hinblick auf die Grundsteuerveranlagung, ErbStB 2023, 185; Weiß, Zweifelsfragen bei der Grundsteuerbewertung im Grundvermögen (Bundesmodell), ErbStB 2023, 111; Grootens, Hauptfeststellung auf den 1.1.2022, ErbStB 2022, 203 und ErbStB 2022, 175; Bruschke, Der neu Gundsteuerwert für die Land- und Forstwirtschaft, ErbStB 2022, 78; Grootens, Umsetzung der Grundsteuerreform in den Ländern, ErbStB 2021, 80 abrufbar unter steuerberater-center.de

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