Der Rechtsschutz gegen Grundsteuerwertbescheide auf den 1.1.2022 wird umfassend durch die FG gewährt. Der Finanzrechtsweg ist dabei nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz für alle maßgeblichen Rechtsfragen, auch bzgl. der Einwände gegen die bewertungsrelevanten Bodenrichtwerte eröffnet, ohne dass es insofern einer Klage zu den VG bedürfe (a.A. Steinhauer, ErbStB 2023, 185 sowie Mandler/Schulze/Zochert, DStR 2023, 1329).

Die Antragstellerin wende sich vorliegend nicht gegen den für ihr Grundstück ermittelten Bodenrichtwert als solchen. Vielmehr begehre sie – was den Tenor ihres Aussetzungsantrags betrifft – die Aussetzung der Vollziehung des gegen sie ergangenen Grundsteuerwertbescheids, in dessen Rahmen der Bodenrichtwert lediglich als eine Bemessungsgrundlage eingegangen ist, und wende sich allein gegen die in diesem Bescheid liegende Beschwer. Der vorliegende Rechtsstreit betreffe damit bereits in formell-rechtlicher Hinsicht umfassend einen in einer Abgabenangelegenheit ergangenen Bescheid. Die vorliegende Streitigkeit über eine verbindlich festgestellte Bemessungsgrundlage der Grundsteuer unterfalle demnach umfassend, d.h. auch soweit die Antragstellerin Einwände gegen den in die Bemessungsgrundlage eingegangenen Bodenrichtwert erhebt, dem Begriff der "Abgabenangelegenheit" i.S.d. § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FGO.

Beraterhinweis Der BFH geht hingegen in ständiger Rspr. davon aus, dass Bodenrichtwerte, die die Gutachterausschüsse ermittelt und den FA mitgeteilt haben, für die Beteiligten im Steuerrechtsverhältnis verbindlich und einer gerichtlichen Überprüfung regelmäßig nicht zugänglich sind (zuletzt BFH v. 12.1.2021 – II B 61/19, ErbStB 2021, 137 [Knittel]). Denn bei der Verwendung der Bodenrichtwerte handele es sich um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche typisierende Bewertungsmethode, die der Vereinfachung der Bedarfsbewertung dient. Die Bodenrichtwerte seien für die am Steuerrechtsverhältnis Beteiligten verbindlich und einer gerichtlichen Überprüfung regelmäßig nicht zugänglich. Sie seien deswegen von den Finanzbehörden und -gerichten ungeprüft und ohne eigenen Bewertungsspielraum der Ermittlung des Bedarfswerts zugrunde zu legen (st. Rspr., vgl. BFH v. 12.7.2006 – II R 1/04, unter II.1., BStBl. II 2006, 742 m.w.N. = ErbStB 2006, 308 [Halaczinsky]).

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