Rn 12

Abhängig vom Tatbestand, der zur Beseitigung der im Insolvenzplan vorgesehenen Vergünstigung führt, gelten die folgenden Ausführungen nur für die jeweils Betroffenen, d.h. entweder für den jeweiligen Gläubiger, der fruchtlos schriftlich gemahnt hat (Rn. 2 ff.), oder im Fall der Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens für alle Gläubiger (Rn. 10 ff.).

 

Rn 13

Eine Ausnahme besteht für den Pensions-Sicherungs-Verein (vgl. § 222 Rn. 37 ff.). Während die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ansonsten lediglich die bisher vereinbarten Stundungen und Erlasse nach § 255 Abs. 2 hinfällig werden lässt, bestimmt § 9 Abs. 4 BetrAVG (sog. erweiterte Wiederauflebensklausel), dass – vorbehaltlich anderer Vereinbarungen im Plan[16] – der Pensions-Sicherungs-Verein seine in einem Insolvenzplan übernommenen Verpflichtungen in einem neuen Insolvenzverfahren als Insolvenzgläubiger erstattet verlangen kann, wenn der Antrag auf Eröffnung des zweiten Verfahrens innerhalb von drei Jahren[17] nach der Aufhebung des ersten Verfahrens (§ 258) gestellt worden ist.

 

Rn 14

§ 255 passt nicht für die langfristig ausgerichtete Verteilung der Last der betrieblichen Altersvorsorge zwischen Unternehmer und Pensions-Sicherungs-Verein.[18] Dieses Ergebnis beruht auf der in § 7 Abs. 4 Satz 3 und 5 BetrAVG geregelten horizontalen Verteilung (dazu § 222 Rn. 42). Nach der im ersten Insolvenzplan getroffenen Vereinbarung sollte der Versicherer für die Zeit der Sanierung zunächst die Lasten der betrieblichen Altersvorsorge in voller Höhe übernehmen. Daher sind dem Verein in der Zeit vom Beginn der Sanierung bis zur Stellung des Antrages auf Eröffnung des zweiten Verfahrens Ausgaben in beachtlicher Höhe erwachsen. Ist nun aber der Pensions-Sicherungs-Verein aufgrund der getroffenen Vereinbarung zur Zeit der Eröffnung des Zweitverfahrens immer noch verpflichtet, die Lasten der betrieblichen Altersvorsorge zu tragen, so haftet er auch für die nach Eintritt des neuen Sicherungsfalls zu erbringenden Versorgungsleistungen in voller Höhe.[19] Diesem Risiko des Pensions-Sicherungs-Vereins soll § 9 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG zumindest teilweise entgegenwirken,[20] indem es ihm für die bisher erbrachten Leistungen eine Beteiligung als einfacher Insolvenzgläubiger zusichert.

[16] Paulsdorff/Wohlleben, in: Kölner Schrift, S. 1655.
[17] Was der Höchstdauer der Planüberwachung nach § 268 Abs. 1 Nr. 2 entspricht, so dass der Insolvenzschuldner durch das modifizierte Wiederaufleben der Regressansprüche des Pensions-Sicherungs-Vereins nicht länger belastet werden soll, als seine Überwachung nach dem Planverfahren angeordnet werden könnte. Vgl. Paulsdorff/Wohlleben, in: Kölner Schrift, S. 1655 ff.; Berenz, in: Kemper/Kisters-Kölkers/Berenz/Bode/Pühler (Hrsg.), BetrAVG, § 9 Rn. 32; Uhlenbruck-Lüer, § 255 Rn. 13.
[18] BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. II, S. 284; Chardon/Flitsch, DZWIR 2004, 485 ff.
[19] Paulsdorff/Wohlleben, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, S. 1655 (1666), Rn. 44.
[20] Paulsdorff/Wohlleben, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, S. 1655 (1670), Rn. 55.

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