Rn 10
Während § 255 Abs. 1 sich auf bestimmte einzelne Gläubiger bezieht, betrifft § 255 Abs. 2 alle vom Insolvenzplan erfassten Gläubiger (mit Ausnahme des Pensions-Sicherungs-Vereins – vgl. Rn. 13).[12]
Rn 11
Wird vor der vollständigen Erfüllung des Plans über das Vermögen des Schuldners ein neues Insolvenzverfahren eröffnet (§ 27), sind kraft Gesetzes alle im Plan vereinbarten Stundungen und Erlasse hinfällig.[13] Im Übrigen bleibt der Insolvenzplan unverändert bestehen.[14] Auf diese Weise soll verhindert werden, dass die durch den Insolvenzplan gekürzten Forderungen der Gläubiger in dem anschließenden erneuten Verfahren ein weiteres Mal verringert werden (Verbot der Doppelkürzung).[15] Wird allerdings der Eröffnungsbeschluss in dem Folgeverfahren über § 34 Abs. 2 erfolgreich und rechtskräftig vom Insolvenzschuldner angegriffen, so entfällt rückwirkend auch die Anwendbarkeit von § 255 Abs. 2, so dass der Plan wieder seine privilegierende Wirkung für ihn entfalten kann.
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