Rn 10

Während § 255 Abs. 1 sich auf bestimmte einzelne Gläubiger bezieht, betrifft § 255 Abs. 2 alle vom Insolvenzplan erfassten Gläubiger (mit Ausnahme des Pensions-Sicherungs-Vereins – vgl. Rn. 13).[12]

 

Rn 11

Wird vor der vollständigen Erfüllung des Plans über das Vermögen des Schuldners ein neues Insolvenzverfahren eröffnet (§ 27), sind kraft Gesetzes alle im Plan vereinbarten Stundungen und Erlasse hinfällig.[13] Im Übrigen bleibt der Insolvenzplan unverändert bestehen.[14] Auf diese Weise soll verhindert werden, dass die durch den Insolvenzplan gekürzten Forderungen der Gläubiger in dem anschließenden erneuten Verfahren ein weiteres Mal verringert werden (Verbot der Doppelkürzung).[15] Wird allerdings der Eröffnungsbeschluss in dem Folgeverfahren über § 34 Abs. 2 erfolgreich und rechtskräftig vom Insolvenzschuldner angegriffen, so entfällt rückwirkend auch die Anwendbarkeit von § 255 Abs. 2, so dass der Plan wieder seine privilegierende Wirkung für ihn entfalten kann.

[12] Häsemeyer, Rn. 28.78.
[13] MünchKomm-Huber, § 255 Rn. 37.
[14] MünchKomm-Huber, § 255 Rn. 37.
[15] So bereits zur früheren Rechtslage Bley/Mohrbutter, § 9 Rn. 19. Im Hinblick auf die Aufgabe von Absonderungsrechten fordert Häsemeyer, Rn. 28.78, einen Vorteilsausgleich unter den Gläubigern.

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