Rn 37

Der Fiskus sowie die Sozialversicherungsträger können in einer Gruppe verortet werden, da ihre Ansprüche auf gesetzlicher Grundlage beruhen, der Parteidisposition nur sehr eingeschränkt zugänglich sind, öffentlich-rechtlich verfolgt werden und nicht Ausdruck kaufmännischen Handelns sind.[48] Zu beachten ist, dass Forderungen von privaten Krankenversicherungsgesellschaften nicht in diese Gruppe eingeteilt werden können.[49]

[49] AG Köln, Beschl. v. 06.04.2016 – 74 IN 45/15, NZI 2016, 537.

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