Gem. Art. 4 Art. 1 OECD-MA ist ein Stpfl. in einem Vertragsstaat ansässig, wenn er aufgrund seines Wohnsitzes, ständigen Aufenthalts, Orts der Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals in diesem Staat unbeschränkt stpfl. ist. Erforderlich ist damit ein ortsbezogenes Merkmal, das zu einer unbeschränkten Steuerpflicht führt. Für natürliche Personen richtet sich dies nach dem Wohnsitz, dem ständigen Aufenthalt oder einem ähnlichen Merkmal.

Da das DBA auf die unbeschränkte Steuerpflicht nach nationalem Recht als Folge des Wohnsitzes verweist, ist auf die nationale Definition abzustellen (vgl. "Wohnsitz"). Liegt nach dem nationalen Steuerrecht ein Wohnsitz vor, ist der Stpfl. nach dem DBA in seinem Wohnsitzstaat ansässig. Die bloße unbeschränkte Steuerpflicht nach nationalem Recht führt dagegen nicht dazu, dass ein Wohnsitz nach dem DBA vorliegt. Der gewöhnliche Aufenthalt, der nach deutschem Steuerrecht ebenfalls eine unbeschränkte Steuerpflicht begründet, ist i. d. S. ein sog. ähnliches Merkmal. Auch insoweit ist auf die Definition nach nationalem Steuerrecht abzustellen (vgl. "Gewöhnlicher Aufenthalt"). Inhaltlich entspricht der gewöhnliche Aufenthalt weitgehend dem ständigen Aufenthalt nach DBA. Die Aufgabe der Merkmale, die nach nationalem Steuerrecht zu einer unbeschränkten Steuerpflicht führen, führen zu einem Verlust der Ansässigkeit nach DBA, wenn kein anderes Ansässigkeitskriterium vorliegt.

Ausreichend für die abkommensrechtliche Ansässigkeit ist aber auch die erweitert unbeschränkte Steuerpflicht gem. § 1 Abs. 2 EStG. Nicht ausreichend für eine Ansässigkeit sind dagegen die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht gem. § 1 Abs. 3 AStG sowie die beschr. Steuerpflicht, da insoweit keine Besteuerung des Welteinkommens erfolgt.

Ist der Stpfl. nach dieser Definition in beiden Vertragsstaaten ansässig, ist nach der sog. Tie-breaker-rule (Art. 4 Abs. 2 OECD-MA) zu bestimmen, welcher Staat für dieses DBA als Ansässigkeitsstaat gilt. Bei natürlichen Personen richtet sich die Ansässigkeit zunächst nach der ständigen Wohnstätte, danach nach dem Mittelpunkt der Lebensinteressen. Eine ständige Wohnstätte entspricht dabei im Wesentlichen dem Wohnsitz[1], wenn er für eine gewisse Zeit tatsächlich genutzt wird (sog. qualifizierter Wohnsitz).[2] Da nach nationalem deutschem Steuerrecht für einen Wohnsitz nicht Voraussetzung ist, dass die Wohnung tatsächlich für eine bestimmte Zeit genutzt wird, muss nicht jeder Wohnsitz zu einer ständigen Wohnstätte führen. Hat der Stpfl. in beiden Staaten aber eine ständige Wohnstätte, bestimmt sich die Ansässigkeit nach dem Mittelpunkt des Lebensinteresses. Letzterer bestimmt sich nach einer Reihe von Indizien in einer Gesamtschau im Einzelfall, wobei ein objektiver Maßstab anzulegen ist.[3] Dabei sind sowohl persönliche (familiäre, kulturelle, gesellschaftliche, kulturelle Beziehungen) als auch wirtschaftliche Interessen (örtlich gebundene Tätigkeiten, Einkunftsquelle) zu berücksichtigen.[4] Den persönlichen Aspekten ist dabei nicht per se der Vorrang einzuräumen, auch wenn diese in der Praxis häufig den Ausschlag geben.[5]

Kann der Mittelpunkt des Lebensinteresses nicht bestimmt werden oder besteht keine ständige Wohnstätte, erfolgt eine Bestimmung nach dem gewöhnlichen Aufenthalt. Dies ist der Ort, an dem der Stpfl. normalerweise lebt bzw. sich häufiger aufhält. Besteht kein gewöhnlicher Aufenthalt, erfolgt die Bestimmung des Ansässigkeitsstaats nach der Staatsangehörigkeit. Bei der Staatsangehörigkeit ist auf die formale Einbürgerung o. Ä. abzustellen. Sofern auch dies zu keiner Lösung führt, ist ein gegenseitiges Einvernehmen der Vertragsstaaten herbeizuführen. Dies kann erforderlich sein, wenn der Stpfl. die Staatsangehörigkeit beider Vertragsstaaten hat oder die Staatsangehörigkeit eines dritten Staates.

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