Entscheidungsstichwort (Thema)

Mittelpunkt der Lebensinteressen

 

Leitsatz (amtlich)

Bestehen zu einem Vertragsstaat die deutlich engeren persönlichen Beziehungen und außerdem noch ins Gewicht fallende wirtschaftliche Beziehungen und zu dem anderen Vertragsstaat nur gegenwartsbezogene wirtschaftliche Beziehungen, die sich voraussichtlich in der Zukunft abbauen werden, so liegt der Mittelpunkt der Lebensinteressen in dem erstgenannten Vertragsstaat.

 

Orientierungssatz

Bei einer in der Bundesrepublik unbeschränkt steuerpflichtigen Person, die i.S. des Art. XI Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. II Abs. 1 Buchst. h (ii) DBA-Großbritannien 1964/70 als nur in Großbritannien ansässig gilt, und Arbeitslohn von einem inländischen Arbeitgeber für Tätigkeiten in der Bundesrepublik, in Großbritannien und anderen Ländern erhält, können die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der Bundesrepublik nur insoweit besteuert werden, als die nichtselbständige Arbeit hier ausgeübt wird.

 

Normenkette

DBA GBR 1964 Art. 2 Abs. 1 Buchst. h DBuchst. ii Fassung: 1970-03-23, Art. 11 Abs. 2 Fassung: 1970-03-23; EStG § 1 Abs. 1

 

Tatbestand

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist britischer Staatsangehöriger. Er war von 1975 bis 1980 in leitender Funktion bei der im Inland ansässigen X-AG tätig. Die X-AG war ein Unternehmen der Y-Gruppe, die von Großbritannien aus geleitet wurde. Im Jahre 1981 wurde der Kläger zum Vorsitzenden des Vorstands der X-AG bestellt.

Bis 1980 besaß der Kläger eine eigene Wohnung im Inland. Dort lebte er mit seiner Ehefrau und zwei Kindern. Nach eigenen Angaben sollte der Kläger ursprünglich ab 1980 eine Position bei der englischen Muttergesellschaft der X-AG übernehmen. Deshalb erwarb er in 1980 ein Wohnhaus in England und verlegte seinen Wohnsitz dorthin. Fortan hielten sich die Ehefrau und die Kinder nur noch in Großbritannien auf. Dem Kläger wurde jedoch die Position des Vorstandsvorsitzenden bei der X-AG angeboten. Deshalb blieb er entgegen seinen ursprünglichen Absichten im Inland. Er gab seine bisherige Wohnung im Inland auf und mietete ein Zimmer in einem Hotel zum Preis von 1 800 DM monatlich.

Für das Streitjahr 1982 bescheinigte die X-AG dem Kläger, an folgenden Tagen dienstlich in den folgenden Ländern tätig gewesen zu sein:

Bundesrepublik 137 Tage; Italien 6 Tage;

England 60 Tage; USA 12 Tage;

Brasilien 5 Tage; Spanien 4 Tage;

Japan 6 Tage; Schweden 1 Tag;

Frankreich 6 Tage.

Der Kläger erhielt für 1982 von der X-AG ein Bruttogehalt in Höhe von 484 169 DM. In seiner Steuererklärung beantragte er, nur 137/237 des Bruttogehaltes (*= 279 878 DM) als im Inland steuerpflichtige Einnahmen zu erfassen, weil der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) das Besteuerungsrecht nach dem Abkommen vom 26.November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 23.März 1970 ―DBA-Großbritannien 1964/70― (BGBl II 1971, 46; BStBl I 1971, 139) nur insoweit zustehe.

In dem Einkommensteuerbescheid 1982 vom 30.Mai 1984 entsprach der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt ―FA―) diesem Begehren nicht. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

Er beantragt, das Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln vom 16.Dezember 1987 9 K 383/85 aufzuheben, den Einkommensteuerbescheid 1982 vom 30.Mai 1984 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 29.November 1985 zu ändern und die Einkommensteuer 1982 nach einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 266 778 DM festzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs.3 Nr.2 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―).

1. Das FG hat den Kläger zutreffend als unbeschränkt steuerpflichtig angesehen. Nach § 1 Abs.1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist eine natürliche Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dabei beurteilt sich der Wohnsitzbegriff nach § 8 der Abgabenordnung (AO 1977) und der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 9 AO 1977. Ob der Kläger im Streitjahr 1982 einen Wohnsitz i.S. des § 8 AO 1977 in der Bundesrepublik hatte, bedarf keiner Entscheidung. Das FG hat jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht und den erkennenden Senat bindend festgestellt (§ 118 Abs.2 FGO), daß der Kläger sich wegen seiner Bestellung zum Vorstandsvorsitzenden der X-AG im Inland unter Umständen aufhielt, die erkennen lassen, daß er hier nicht nur vorübergehend verweilte. Entsprechend ergibt sich die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht des Klägers für das Streitjahr aus § 1 Abs.1 Satz 1 EStG i.V.m. § 9 Satz 1 AO 1977.

2. Die vom Kläger aus seiner Tätigkeit für die X-AG erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind allerdings in der Bundesrepublik teilweise steuerfrei. Dies ergibt sich aus Art.XI Abs.2 Satz 2 DBA-Großbritannien 1964/70. Danach können die genannten Einkünfte in der Bundesrepublik nur insoweit besteuert werden, als die nichtselbständige Arbeit hier ausgeübt wurde. Der Kläger galt nämlich i.S. des Art.XI Abs.2 Satz 1 i.V.m. Art.II Abs.1 Buchst.h (ii) DBA-Großbritannien 1964/70 als nur in Großbritannien ansässig. Dazu läßt der Senat offen, ob der gewöhnliche Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik eine Ansässigkeit i.S. des Art.II Abs.1 Buchst.h DBA-Großbritannien 1964/70 begründete und ob das vom Kläger gemietete Hotelzimmer ein Wohnsitz i.S. des § 8 AO 1977 oder sogar eine ständige Wohnstätte i.S. des Art.II Abs.1 Buchst.h (ii) aa Satz 1 DBA-Großbritannien 1964/70 war. Selbst wenn man dies zu Lasten des Klägers unterstellt, lag sein Mittelpunkt der Lebensinteressen in Großbritannien.

Im DBA-Großbritannien 1964/70 wird der Mittelpunkt der Lebensinteressen als das Gebiet definiert, zu dem die betroffene Person die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Art.II Abs.1 Buchst.h ―ii― aa Satz 2 DBA-Großbritannien 1964/70). Das Innehaben von persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen ist nur an objektiven Kriterien zu messen. Die persönlichen Beziehungen umfassen die gesamte private Lebensführung. Dazu gehören familiäre, gesellschaftliche, politische und kulturelle Beziehungen (Vogel, Doppelbesteuerungsabkommen, 2.Aufl., Art.4 Rdnr.74). Wirtschaftliche Beziehungen bestehen vor allem zu örtlich gebundenen Tätigkeiten, Einnahmequellen und Vermögensgegenständen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG, an die der erkennende Senat gebunden ist, besaß der Kläger im Jahre 1982 zur Bundesrepublik vor allem wirtschaftliche Beziehungen. Diese bestanden im wesentlichen aus seiner hier ausgeübten nichtselbständigen Arbeit und aus seiner Aufgabe als Vorstandsvorsitzender der X-AG. Der Kläger hatte zwar in 1982 in der Bundesrepublik auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Er bewohnte jedoch hier nur ein gemietetes Hotelzimmer. Dies zwingt zu der Schlußfolgerung, daß er wohnmäßig keine besonders engen persönlichen Beziehungen zur Bundesrepublik besaß. Das Wohnen in einem möbliert gemieteten Hotelzimmer läßt auch dann, wenn das Zimmer über Monate hinweg gemietet wird, eine besondere Bindung an die Wohngelegenheit nicht erkennen. Sie ist vielmehr ihrer Art nach eine vorübergehende und eine auf plötzliche Änderung ausgerichtete. Dagegen besaß der Kläger zu Großbritannien die engeren persönlichen Beziehungen, weil dort seine Familie lebte und weil er dort über eine ständige Wohnstätte verfügte, die in der Form eines eigenen Wohnhauses seine besondere Bindung gerade zu dieser Wohngelegenheit zum Ausdruck brachte. Der Kläger hatte zu Großbritannien auch wirtschaftliche Beziehungen. Diese bestanden einmal in der Form des Eigentums an seinem in England gelegenen Wohnhaus. Außerdem übte der Kläger seine nichtselbständige Tätigkeit an 60 Tagen in Großbritannien aus. Zwar war die X-AG als Arbeitgeber des Klägers ein inländisches Unternehmen. Es gehört jedoch zur Y-Gruppe, die von Großbritannien aus geleitet wurde. Der Kläger mußte sich auch als leitender Angestellter der Y-Gruppe verstehen. Die Wohnsitznahme in Großbritannien, der Erwerb eines Wohnhauses dort und die Anmietung nur eines Hotelzimmers in der Bundesrepublik deuten darauf hin, daß der Kläger mit seiner späteren Versetzung nach Großbritannien innerhalb der Y-Gruppe rechnete. Dann aber ist von wirtschaftlichen Beziehungen des Klägers auch zu Großbritannien auszugehen.

Bei der Abwägung der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen des Klägers zur Bundesrepublik einerseits und zu Großbritannien andererseits sprechen alle erkennbaren Umstände dafür, daß seine ständige Wohnstätte in Großbritannien der für ihn bedeutungsvollere Ort war. Dazu läßt der erkennende Senat unentschieden, ob sich dies bereits daraus ergibt, daß den persönlichen Beziehungen der Vorrang vor den wirtschaftlichen einzuräumen ist. Bestehen jedoch zu einem Vertragsstaat die deutlich engeren persönlichen Beziehungen und außerdem noch ins Gewicht fallende wirtschaftliche Beziehungen und zu dem anderen Vertragsstaat praktisch nur gegenwartsbezogene wirtschaftliche Beziehungen, die sich voraussichtlich in der Zukunft abbauen werden, so liegt der Mittelpunkt der Lebensinteressen eindeutig in dem erstgenannten Vertragsstaat. Dies war im Streitfall Großbritannien. Entsprechend folgt aus Art.XI Abs.2 Satz 1 DBA-Großbritannien 1964/70, daß das Besteuerungsrecht für die Einkünfte, die der Kläger im Jahre 1982 aus nichtselbständiger Arbeit erzielte, grundsätzlich Großbritannien zustand. Die Bundesrepublik darf nur den Teil der Einkünfte besteuern, der auf die im Inland ausgeübte Tätigkeit entfällt. Die dazu in Art.XI Abs.3 DBA-Großbritannien 1964/70 geregelten Ausnahmen greifen nicht ein, weil der Kläger für einen in der Bundesrepublik ansässigen Arbeitgeber tätig war (vgl. Buchst.b).

3. Das FG ist von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen. Da diese unzutreffend ist, kann die Vorentscheidung keinen Bestand haben. Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Bisher ist in tatsächlicher Hinsicht nicht geklärt, welcher Teil der Einkünfte auf die im Inland ausgeübte Tätigkeit entfällt. Dazu verweist der Senat auf seine Urteile vom 29.Januar 1986 I R 22/85 (BFHE 146, 132, BStBl II 1986, 479), und vom 21.Mai 1986 I R 37/83 (BFHE 147, 52, BStBl II 1986, 739). Die fehlenden Feststellungen nachzuholen ist die Aufgabe des FG. Zu diesem Zweck war die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 63520

BFH/NV 1991, 34

BStBl II 1991, 562

BFHE 163, 411

BFHE 1991, 411

BB 1991, 1037 (L)

DB 1991, 1709 (L)

DStR 1991, 642 (KT)

HFR 1991, 390 (LT)

StE 1991, 174 (K)

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