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Gewöhnlicher Aufenthalt – ABC IntStR

Dr. Marion Frotscher
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1 Systematische Einordnung

Der gewöhnliche Aufenthalt (§ 9 AO) ist nach deutschem Steuerrecht neben dem Wohnsitz (§ 8 AO) (vgl. "Wohnsitz") ein Kriterium, das für natürliche Personen die unbeschränkte Steuerpflicht begründet (§ 1 EStG). Ebenso wie der Wohnsitz führt auch der gewöhnliche Aufenthalt zur abkommensrechtlichen Ansässigkeit (vgl. "Ansässigkeit"). Zwar wird in Art. 4 OECD-MA der gewöhnliche Aufenthalt nicht explizit als ansässigkeitsbegründendes Merkmal genannt. Er entspricht aber dem ständigen Aufenthalt und begründet daher die Ansässigkeit nach Art. 4 OECD-MA.

Ob ein gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt, ist unabhängig von dem Bestehen eines Wohnsitzes zu prüfen. Allerdings kann ein Stpfl. nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, während mehrere Wohnsitze möglich sind.

2 Inhalt

Gem. § 9 AO begründet der Stpfl. einen gewöhnlichen Aufenthalt, wenn er sich an einem Ort oder in einem Gebiet u. U. aufhält, die darauf schließen lassen, dass er sich dort nicht nur vorübergehend aufhält (§ 9 S. 1 AO). Dies ist durch die Gesamtumstände im Einzelfall zu bestimmen, wobei die Gründe für den Aufenthalt, die Bindung zum In- bzw. Ausland (z. B. die familiären Verhältnisse) sowie die Häufigkeit zu berücksichtigen sind.[1] Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Entsendung immer nur vorübergehend sei.

Bei einem Aufenthalt in Deutschland von mehr als 6 Monaten ist stets von einem gewöhnlichen Aufenthalt auszugehen, wobei kurzfristige Unterbrechungen nicht einbezogen werden (§ 9 S. 2 AO). Der Aufenthalt von 6 Monaten muss dabei nicht in einem Vz liegen.[2] Wird diese 6-Monats-Grenze des § 9 S. 2 AO überschritten, liegt von Beginn an ein gewöhnlicher Aufenthalt vor.[3] Damit besteht auch von Beginn an eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland. Der gewöhnliche Aufenthalt wird vermutet, ohne dass es eine ...

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