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Ansässigkeit – ABC IntStR

Dr. Marion Frotscher
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1 Systematische Einordnung

Die Ansässigkeit ist in Art. 4 OECD MA geregelt und ist damit ein Begriff aus dem Abkommensrecht. Nur wenn der Stpfl. in einem der Vertragsstaaten ansässig ist, kann er sich auf das DBA berufen. Im nationalen Steuerrecht wird für die unbeschränkte Steuerpflicht nicht auf die Ansässigkeit, sondern auf einen Wohnsitz (vgl. "Wohnsitz") oder gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. "Gewöhnlicher Aufenthalt") abgestellt. Im nationalen deutschen Steuerrecht hat der Begriff der Ansässigkeit daher kaum Bedeutung. Nur in seltenen Fällen (z. B. § 6 AStG, § 50a Abs. 3 S. 1 EStG, § 50i EStG, § 12 KStG; vgl. "Sitzverlegung") wird für die Besteuerung auf die Ansässigkeit nach einem DBA abgestellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Regelungen an den Verlust eines Besteuerungsrechts für Deutschland anknüpfen. Dann wird auf die Ansässigkeit und den damit nach den abkommensrechtlichen Regelungen verbundenen Verlust des Besteuerungsrechts abgestellt.

Die Ansässigkeit hat neben der Abkommensberechtigung für den Stpfl. die Aufgabe zu bestimmen, welcher Staat abkommensrechtlich der Ansässigkeitsstaat und welcher Staat der Quellenstaat ist. Diese Unterscheidung hat Auswirkungen auf die Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse gem. Art. 5ff. OECD-MA. Diese Normen richten sich regelmäßig an den Quellenstaat. Art. 23 OECD-MA, der die Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung enthält, richtet sich dagegen an den Ansässigkeitsstaat.

Die Ansässigkeit nach dem jeweiligen DBA bestimmt sich materiell, auch wenn es sich dabei um einen abkommensrechtlichen Begriff handelt, nach den Kriterien des jeweiligen nationalen Steuerrechts. Nur wenn nach diesem eine unbeschränkte Steuerpflicht in einem Staat vorliegt, liegt auch eine Ansässigkeit i. S. d. DBA in diesem Staat vor. Abkommensrechtlich kann nur einer ...

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