1 Systematische Einordnung

Der Wohnsitz (§ 8 AO) ist nach nationalem deutschen Steuerrecht neben dem gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) ein Merkmal, das für natürliche Personen die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland begründet (§ 1 EStG). Der Wohnsitz ist ein rein nationaler Begriff. Er hat aber auch im Abkommensrecht Bedeutung, da er zur Ansässigkeit (vgl. "Ansässigkeit") nach dem jeweiligen DBA führt. Nach Art. 4 OECD-MA sind Stpfl. u. a. dann in einem Vertragsstaat ansässig, wenn sie dort z. B. aufgrund ihres Wohnsitzes unbeschränkt stpfl. sind.

Ob ein gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt, ist unabhängig von dem Bestehen eines Wohnsitzes zu prüfen (vgl. "Gewöhnlicher Aufenthalt").

2 Inhalt

Gem. § 8 AO begründet ein Stpfl. einen Wohnsitz im Inland, wenn er eine Wohnung im Inland zur ständigen Verfügung u. U. hat, die auf eine dauerhafte Nutzung schließen lassen. Erforderlich ist dazu eine beständige Verfügungsmacht.

Eine Wohnung ist jeder Raum, der einen Mindeststandard aufweist und daher zum Wohnen geeignet ist. Nicht erforderlich ist, dass die Wohnung dem Lebensstandard des Stpfl. entspricht, sodass auch einfache Behausungen einen Wohnsitz begründen können. Der Raum muss eine gewisse Abgeschlossenheit aufweisen, sodass eine bloße Schlafgelegenheit z. B. im Büro nicht ausreicht, wenn dies nicht abgeschlossen ist. Ausreichend ist aber, wenn dem Stpfl. in einer anderen Wohnung oder einem Haus ein Zimmer zur Verfügung steht (z. B. ehemaliges Kinderzimmer).

Voraussetzung für eine Wohnung ist die ständige Verfügungsmacht über die Räumlichkeit. Dies ist der Fall, wenn eine Wohnung dem Stpfl. gehört (zivilrechtliches Eigentum) und er sie nutzt. Ausreichend ist ein (langfristiger) Mietvertrag. Nicht ausreichend ist dagegen eine nur kurzfristige Anmietung, weil dann nicht auf den Willen der dauerhaften Nutzung durch den Stpfl. geschlossen werden kann. Die Verfügungsmacht muss dem Stpfl. dauerhaft zustehen. Dies ist nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls zu bestimmen.[1] Keine dauerhafte Verfügungsmacht liegt grundsätzlich vor, wenn die Wohnung, die im Eigentum des Stpfl. steht, langfristig an Dritte vermietet ist. Erfolgt dagegen nur eine kurzfristige Vermietung und kann der Stpfl. jederzeit eine Selbstnutzung geltend machen (z. B. bei Ferienwohnungen, auch wenn sie über einen Makler vermietet werden), kann ein Wohnsitz begründet werden. Nicht ausreichend zur Begründung eines Wohnsitzes sind Besuche zu Verwaltungszwecken o. Ä., die nur kurzfristig sind. Regelmäßig werden derartige Besuche auch nicht auf den Willen einer dauerhaften Nutzung schließen lassen.

Ob die Wohnung zur dauerhaften Nutzung dienen soll, ist grundsätzlich nach dem subjektiven Willen des Stpfl. zu bestimmen. Allerdings wird dieser subjektive Wille in der Praxis anhand von objektiven Umständen bestimmt.[2] Dafür ist insbesondere auf die in der Wohnung vorhandenen persönlichen Gegenstände des Stpfl. abzustellen. Aber auch die äußeren Umstände (z. B. Versicherungen, Post, Handy-Vertrag) sind zu berücksichtigen. Eine Mindestzahl von Aufenthaltstagen in der Wohnung ist dagegen nicht erforderlich.[3] Bei einem Aufenthalt von mehr als 6 Monaten wird allerdings regelmäßig auf einen Wohnsitz geschlossen.[4] Unerheblich ist dagegen die polizeiliche Anmeldung[5] oder ob der Wohnsitz des Stpfl. in Deutschland rechtlich zulässig ist.[6]

Nach deutschem Steuerrecht kann ein Stpfl. gleichzeitig mehrere Wohnsitze in verschiedenen Staaten haben.

3 Praxisfragen

Die Begründung eines Wohnsitzes erfordert keine Mindestnutzungsdauer der Wohnung.[1] Auch ein Nebenwohnsitz kann daher einen Wohnsitz i. d. S. begründen.[2] Allerdings ist erforderlich, dass überhaupt eine Nutzung der Wohnung durch den Stpfl. erfolgt.[3] So hat der BFH es für ausreichend erachtet, wenn die Wohnung zweimal jährlich über einen Zeitraum von jeweils 4 bis 6 Wochen genutzt wird.[4]

Die Begründung eines Wohnsitzes setzt nicht die Geschäftsfähigkeit (§§ 104ff. BGB) des Stpfl. voraus. Deshalb kann auch ein Minderjähriger einen von den Eltern verschiedenen Wohnsitz begründen.[5] Lebt das Kind z. B. zu Studienzwecken außerhalb des Elternhauses, begründet nur die Tatsache allein, dass das Kinderzimmer noch bestehen bleibt, keinen Wohnsitz.[6] Die Rspr. fordert insoweit eine "Beziehung" zur elterlichen Wohnung. Wie diese – über die familiären Beziehungen hinausgehend – aussehen sollen, bleibt offen.[7] Im Wesentlichen wird es darauf ankommen, ob die elterliche Wohnung während der studienfreien Zeit genutzt wird, wobei diese Aufenthalte nicht bloßen Besuchscharakter haben dürfen. Teilweise wird der Wohnsitz aber schon dann bejaht, wenn d...

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