Zusammenfassend ist festzustellen, dass Verstöße gegen die Anzeigepflicht in den Fällen des § 1 Abs. 2, bis 3a GrEStG die Nichterhebung der Steuer oder eine spätere Korrektur nach § 16 Abs. 1 bis 4 GrEStG unmöglich machen. Das gilt auch für Fälle des Signing und Closing i.R. von Share Deals. In diesen Fällen besteht also die konkrete Gefahr, dass sowohl für den ursprünglichen Erwerbsvorgang als auch für die spätere Rückgängigmachung Grunderwerbsteuer anfällt, also der gesamte Vorgang doppelt belastet wird. Das Gesetz und auch die darauf beruhende Rspr. lässt es nicht zu, dass Fehler bei der Anzeige nachträglich korrigiert werden können. Ob dies allerdings auch für solche Fehler gelten muss, die lediglich im Bereich des Versehens einzuordnen sind, bleibt offen. Als Kriterium für solche Bereiche dürfte die Auslegung des § 129 AO eine geeignete Richtschnur sein. Damit sind Schreibfehler und sonstige offenbare Unrichtigkeiten einer Korrektur auch bei den Anzeigen nach dem GrEStG zugänglich.
Wesentlicher Bestandteil der Anzeigepflichten ist die Frist für die Erstattung der Anzeige. Diese ist innerhalb einer zweiwöchigen Frist beim zuständigen FA vorzulegen. Besonderheiten bestehen dann, wenn die Fristen für die Anzeige des Notars und die Anzeige des Stpfl. unterschiedlich zu berechnen sind.
Steuerliche Berater sollten bei Sachverhalten im Unternehmensbereich von Gesellschaften daher verstärkt auf die Besonderheiten des Grunderwerbsteuerrechts achten. Dabei ist bei grundbesitzhaltenden Gesellschaften immer auch auf die fristgerechte Erstattung der Anzeige an die Grunderwerbsteuerstelle des FA zu achten. Fehler in diesem Bereich können für die Gesellschaft sehr teuer sein und möglicherweise auch Regressanspräche gegen den steuerlichen Berater begründen.
Service: BFH v. 21.6.2023 – II R 2/21; BFH v. 4.11.2019 – II B 48/19, ErbStB 2020, 66; BFH v. 22.5.2019 – II R 24/16, ErbStB 2019, 338; BFH v. 20.2.2019 – II R 27/16, ErbStB 2019, 251; BFH v. 17.5.2017 – II R 35/15, ErbStB 2017, 262; BFH v. 3.3.2015 – II R 30/13, ErbStB 2015, 189; BFH v. 25.11.2015 – II R 64/08; BFH v. 18.4.2012 – II R 51/11, ErbStB 2012, 269; BFH v. 20.1.2005 – II B 52/04; FG Münster v. 11.5.2023 – 8 K 998/21 GrE, ErbStB 2023, 260; FG München v. 26.10.2022 – 4 K 2409/21, ErbStB 2023, 107; FG München v. 26.10.2022 – 4 K 2345/21; FG München v. 23.6.2021 – 4 K 1105/18; FG München v. 20.1.2021 – 4 K 270/20, ErbStB 2021, 104; Oberste Finanzbehörden der Länder, Erlass v. 4.10.2022 – S 4501, ErbStB 2023, 364; Günther, Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG), ErbStB 2022, 247; Günther, Neue Erlassregelungen zur Grunderwerbsteuer, ErbStB 2018, 361 abrufbar unter steuerberater-center.de
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