Auf einen Blick:

Wer einen Wohnsitz im Inland hat, ist hier unbeschränkt steuerpflichtig (vgl § 1 Abs 1 EStG; zu anderen Anknüpfungspunkten vgl § 1 Abs 2 und 3 EStG; > Unbeschränkte Steuerpflicht). Außerdem bestimmt sich die örtliche > Zuständigkeit Rz 6 ff des FA meist nach dem Wohnsitz (> Wohnsitz-Finanzamt) und > Kindergeld Rz 10 ff gibt es grundsätzlich nur für Kinder mit inländischem Wohnsitz. Vom Wohnsitzland ist zudem die zugehörige Ländergruppe abhängig, zB beim Abzug von > Unterhaltsleistungen Rz 174 ff an Angehörige im Ausland. Wann ein Wohnsitz gegeben ist, bestimmt für das nationale Steuerrecht § 8 AO; das wird hier näher erläutert.

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