I. Bindung an Entscheidungen in anderen Verfahren

 

Rz. 210

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Das Veranlagungsverfahren ist vom LSt-Abzugsverfahren einschließlich des LSt-Ermäßigungsverfahrens unabhängig. Die LSt ist eine besondere Erhebungsform der ESt und hat, sofern es die auf die Lohneinkünfte entfallende ESt nicht abgilt (§ 46 Abs 4 Satz 1 EStG) – also in Veranlagungsfällen –, Vorauszahlungscharakter (BFH 169, 202 = BStBl 1993 II, 166). Zur Systematik im Einzelnen > Überblick über das Lohnsteuerrecht und > Steuerabzugsverfahren.

 

Rz. 211

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Deshalb sind das FA und der Stpfl im Veranlagungsverfahren grundsätzlich nicht an die tatsächlichen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung im Steuerabzugsverfahren gebunden. Das FA kann zB den pauschal besteuerten > Arbeitslohn in die Veranlagung einbeziehen, wenn es erkennt, dass die Voraussetzungen für eine Pauschalierung der Lohnsteuer nicht gegeben waren; es ist nicht erforderlich, dass zuvor die > Lohnsteuer-Anmeldung geändert wird (BFH 154, 68 = BStBl 1988 II, 981; BFH 156, 412 = BStBl 1989 II, 1030); ebenso, wenn auf den Einspruch des ArbG ein gegen ihn ergangener Pauschalierungs-(steuer-)bescheid aufgehoben wird (BFH 163, 204 = BStBl 1991 II, 309; ergänzend > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 12).

 

Rz. 212

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Ebenso besteht grundsätzlich keine Bindung an Anträge oder Entscheidungen im > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren. Die elektronischen > Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), zB ein vom FA festgestellter Freibetrag, haben nur für das > Steuerabzugsverfahren Bedeutung (> Grundlagenbescheid Rz 5 ff). Allerdings kann ausnahmsweise eine Bindungswirkung eintreten, wenn eine vom LSt-Ermäßigungsverfahren abweichende Entscheidung gegen > Treu und Glauben verstößt. Ein so weitgehender Bindungswille des FA wird aber idR nicht gegeben sein, weil die Bildung der ELStAM eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen iSd § 179 Abs 1 AO ist und unter dem > Vorbehalt der Nachprüfung steht (§ 39 Abs 1 Satz 4 EStG). Ist jedoch im LSt-Ermäßigungsverfahren eine gerichtliche Entscheidung ergangen, so wirkt sich im Veranlagungsverfahren die natürliche Autorität des Urteils aus (BFH 108, 92 = BStBl 1973 II, 223), zu deren Grenzen vgl BFH 124, 64 = BStBl 1978 II, 159; ergänzend > Rechtsbehelfe Rz 44/1.

 

Rz. 213

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Das FA ist im Veranlagungsverfahren nicht an eine als eines der > Lohnsteuerabzugsmerkmale mitgeteilte Freistellung (§ 39 Abs 4 Nr 5 EStG) gebunden (BFH 143, 455 = BStBl 1985 II, 500). Zur Überprüfung solcher Sachverhalte unter Beachtung von § 50d Abs 8 EStGInländische Arbeitnehmer im Ausland Rz 2. Umgekehrt bleiben bei einer Veranlagung nach einem DBA nicht zu besteuernde Lohneinkünfte außer Ansatz, selbst wenn das > Betriebsstätten-Finanzamt keine Freistellung mitgeteilt hat; anders kann es sein, wenn der Verzicht auf Besteuerung durch die Bundesrepublik Deutschland nach dem DBA antragsabhängig ist (BFH 157, 142 = BStBl 1989 II, 755) oder die vom FA mitgeteilte Steuerbefreiung rechtsbegründende Wirkung hat (> Freistellungsbescheinigung) oder der ArbN die nach § 50d Abs 8 EStG erforderlichen Nachweise nicht beibringt (> Doppelbesteuerung Rz 83; vgl BMF vom 03.05.2018, Rn 45–66, BStBl 2018 I, 643, Anh 2 Behandlung von Arbeitslohn).

 

Rz. 214

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die Bindungswirkung einer Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) erstreckt sich nicht auf das Veranlagungsverfahren (> Auskünfte und Zusagen des Finanzamts Rz 45 ff). Auch Feststellungen der > Außenprüfung der Lohnsteuer wie zB das Bestehen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses (> Arbeitnehmer Rz 80 ff) sind für die Veranlagung von > Ehegatten bzw für eingetragene > Lebenspartner nicht bindend (BFH/NV 1997, 161).

II. Nachforderung zu Unrecht nicht einbehaltener Lohnsteuer

 

Rz. 215

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Hat der ArbG die LSt unzutreffend einbehalten, hat das FA mehrere Möglichkeiten, die zu wenig erhobene LSt nachzuerheben. Solange keine Veranlagung durchgeführt worden ist, kann es die LSt vom ArbN nach § 38 Abs 4 EStG, § 39 Abs 5 und 7 EStG, § 39a Abs 5 EStG, § 41c Abs 4 EStG und § 42d Abs 3 Satz 4 Nr 1 EStG nachfordern (> Nachforderung von Lohnsteuer Rz 5 ff, > Haftung für Lohnsteuer Rz 55 ff). Sind die Voraussetzungen für eine Veranlagung des ArbN gegeben (> Rz 25–144), können die > Einkünfte in die Veranlagung mit einbezogen werden, ohne dass vorher der Steuerabzug nachgeholt wird. Da die erhobene LSt ohnehin auf die veranlagte ESt angerechnet wird (> Rz 190 ff), wäre es überflüssige Doppelarbeit, den Steuerabzug nachträglich vorzunehmen (BFH 77, 412 = BStBl 1963 III, 470).

 

Rz. 216

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Nach Bekanntgabe eines > Steuerbescheid kommt aber grundsätzlich nur dessen Änderung in Betracht (BFH 156, 99 = BStBl 1989 II, 447). Dazu wird eine bereits im Veranlagungswege vorgenommene Steuerfestsetzung ggf berichtigt (> Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten Rz 4 ff, > Haftung für Lohnsteuer Rz 70 ff). Ist eine Änderung des Steuerbescheids nicht zulässig, zB weil die Voraussetzungen des § 173 AO – neue Tatsachen oder Beweismittel – nicht ge...

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