Rz. 20

Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Der ArbG hat die Wahl, ob er dem ArbN den Internetzugang und seine Nutzung in der Privatsphäre als Sachbezug verschafft, indem er ihm entweder betriebliches Gerät unter Übernahme der Betriebskosten steuerfrei überlässt (> Rz 12) oder ihm unter Übernahme der pauschalen LSt die erforderlichen Geräte übereignet (> Rz 13). Im letzteren Fall oder wenn der ArbN bereits über die für die Internetnutzung erforderlichen Geräte verfügt, kann er sich mit einem Zuschuss an den Aufwendungen des ArbN für die Internetnutzung beteiligen. Dieser (Bar-)Zuschuss ist kein Sachbezug (> Rz 7), weil in diesem Fall der ArbN selbst Schuldner der Entgelte für seinen privaten Internetzugang und dessen Nutzung ist und die Rechnung mithin auf ihn lautet. Der Zuschuss unterliegt als Teil des stpfl Arbeitslohns dem LSt-Abzug.

 

Rz. 21

Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Bezuschusst werden können dem Grunde nach die dem ArbN in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte für die Internetnutzung. Dazu gehören die (Grund-)Gebühr für den Internetzugang (Provider), laufende Verbindungsgebühren für die Internetnutzung oder eine Flatrate sowie Aufwendungen für die Einrichtung des Internetzugangs, zB für einen Anschluss, das Modem oder den PC (> R 40.2 Abs 5 Satz 6 LStR). Die Unterscheidung zwischen einer normalen Telefonnutzung und der besonderen Internetnutzung kann praktisch schwierig sein, wenn die Verbindungen in der Rechnung nicht getrennt ausgewiesen werden. Zur Vereinfachung kann der ArbG Internet-Gebühren bis zu 50 EUR monatlich steuergünstig bezuschussen (> R 40.2 Abs 5 Satz 7 LStR).

 

Rz. 22

Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Übersteigt der vom ArbN erklärte Betrag für die laufende Internetnutzung monatlich 50 EUR nicht, kann der ArbG den Zuschuss aus Vereinfachungsgründen pauschal versteuern, wenn der Zuschuss vom Betrieb zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird (§ 40 Abs 2 Nr 5 EStG). Zu weiteren Einzelheiten > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 158. Zur Umwandlung von Barlohn in Sachlohn und zur Bedeutung einer "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbrachten Leistung > Gehaltsumwandlung Rz 25.

 

Rz. 23

Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Der ArbN muss schriftlich bestätigen, dass er einen privaten Internetzugang hat und dafür im Kalenderjahr durchschnittlich Aufwendungen in der erklärten Höhe entstehen; die Erklärung wird Anlage zum > Lohnkonto Rz 11 (> R 40.2 Abs 5 Satz 7, 8 LStR); Wesentliche Änderungen der Verhältnisse muss der ArbN mitteilen (> R 40.2 Abs 5 Satz 9 LStR).

 

Rz. 24

Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Randziffer einstweilen frei.

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