Rz. 13

Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Außerhalb der betrieblichen Sphäre werden geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Förderung der Internetnutzung durch den Betrieb weiterhin grundsätzlich besteuert. Das gilt besonders, wenn der ArbG dem ArbN unentgeltlich oder verbilligt ein oder mehrere Telefon- oder Datenverarbeitungsgeräte (zB Handy oder PC/Laptop einschließlich Peripheriegeräte und Software) oder System- und Anwendungsprogramme "übereignet"; die bloße Überlassung in Dauerleihe bleibt hingegen steuerfrei (> Rz 6, > Rz 12).

Der geldwerte Vorteil aus der teil- oder unentgeltlichen Übereignung von Telefon- und Datenverarbeitungsgeräten sowie System- und Anwendungsprogrammen gehört zum stpfl Arbeitslohn. Zur Bewertung im Einzelnen > Sachbezüge Rz 37 ff.

 

Rz. 13/1

Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Der ArbG kann den geldwerten Vorteil aus einer Übereignung von PC gemäß § 40 Abs 2 Satz 1 Nr 5 EStG mit 25 % pauschal besteuern (> Rz 4), wenn er ihn dem ArbN zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zuwendet. Das gilt auch für Zubehör (zB Drucker, Modem, Monitor, Scanner), Software und Internetzugang und auch dann, wenn nur einzelne Bestandteile einer PC-Ausstattung übereignet werden. Ab 2013 ist der Anwendungsbereich der Pauschalbesteuerung mit 25 % allgemein auf Datenverarbeitungsgeräte ausgedehnt worden (> Rz 4). Dadurch ist auch die Übereignung von Laptops, Netbooks, Notebooks und Tablets begünstigt. Begünstigt ist die Erstausstattung ebenso wie die Aktualisierung, Ergänzung oder der Ersatz vorhandener Geräte, Zubehöre oder Software. Die Pauschalierung mit 25 % kann auch dann angewendet werden, wenn es sich nicht um betriebliche Geräte und Zubehöre handelt, weil der ArbG diese nicht im Betrieb einsetzt.

Ausgenommen sind jedoch Telekommunikationsgeräte (> Rz 2), die nicht Zubehör eines PC sind oder nicht für die Internetnutzung verwendet werden können.

 

Rz. 14

Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Die Übereignung von Telekommunikations- oder Datenverarbeitungsgeräten, Zubehör oder Software ist auch im Rahmen einer > Gehaltsumwandlung möglich. In diesem Falle ist eine pauschale Besteuerung der Zuwendungen mit 25 % nach § 40 Abs 2 Satz 1 Nr 5 EStG nicht zulässig, weil sie nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (> Rz 13).

Die pauschal besteuerten Beträge führen beim ArbN nicht zu abziehbaren Aufwendungen. Zu weiteren Einzelheiten > R 40.2 Abs 5 LStR und > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 157 ff. Zur Pauschalbesteuerung von betrieblichen Zuschüssen zu den Aufwendungen des ArbN für die Internetnutzung mit privatem Gerät > Rz 20 ff.

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