Rz. 12

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Steuerfrei (§ 3 Nr 45 EStG; > Rz 3) ist ferner die unentgeltliche oder verbilligte Privatnutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten (> Rz 2/1) – selbstverständlich unter Einschluss ihrer Betriebssysteme und der mit dem Datenverarbeitungsgerät überlassenen Software (> R 3.45 LStR) – sowie den funktional dazu gehörenden Telekommunikationsgeräten (zB Telefon) und Zubehör (zB Router). Das Verhältnis zwischen den Anteilen privater und betrieblicher Nutzung eines konkreten Geräts ist unerheblich.

Inwieweit eine Komponente noch als Zubehör (> Rz 2/1) anzusehen ist, hängt maßgeblich davon ab, ob diese in einem Funktionszusammenhang mit einem Datenverarbeitungsgerät steht. Weder das Gesetz (§ 3 Nr 45 EStG), noch die LStR besagen, dass Zubehör nur dann begünstigt ist, wenn es funktional zu einem betrieblichen Datenverarbeitungsgerät gehört. Deshalb kann uE der Auffassung gefolgt werden, dass der private Nutzungsvorteil aus der isolierten Überlassung von betrieblichem Zubehör ebenfalls steuerbefreit ist (vgl Hechtner, NWB 2012, 1216; Hilbert, BKK 2012, 640). Die Steuerbefreiung umfasst zudem nicht nur die private Benutzung stationärer und mobiler Datenverarbeitungsgeräte und deren Zubehör, sondern schließt die Telefonbenutzung ein. Damit ist auch die private Nutzung desInternet mit Hilfe betrieblicher Anlagen – das "Surfen im Internet" – für ArbN und ihnen gleichgestellte Personen (> Rz 8 ff) steuerfrei. Dieses gilt auch dann, wenn der ArbG dem ArbN einen oder mehrere – zB einen stationären und einen mobilen – betriebliche PC zur Benutzung in der Privatsphäre als Dauerleihe überlässt; besteuert wird nur die "Übereignung" (> Rz 13).

 

Rz. 12/1

Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Auch die Vorteile aus den zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen, die der ArbG auch in seinem Betrieb einsetzt, sind nach § 3 Nr 45 EStG steuerfrei (> Rz 3). Die Begriffe System- und Anwendungsprogramme umfassen sämtliche Softwarearten, die typischerweise zur Bewältigung und Unterstützung von Arbeitsaufgaben eingesetzt werden. Dazu gehören insbesondere Betriebssysteme, Browser, Virenscanner und Softwareprogramme (zB Home-Use-Programme, Volumenlizenzvereinbarungen).

Es ist unbeachtlich, auf welchem Datenverarbeitungsgerät die vom ArbG oder auf Grund des Dienstverhältnisses von einem Dritten unentgeltlich oder verbilligt überlassenen Software installiert ist. Ebenso ist ein bestimmter Umfang des betrieblichen Einsatzes der Software nicht von Bedeutung. Ein einzelnes im Betrieb eingesetztes System- und Anwendungsprogramm ist demnach für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr 45 EStG ausreichend. Es sollte sich uE bei den zur privaten Nutzung überlassenen Programmen jedoch um eine identische Softwareversion (Versionsnummer) handeln.

Die Übereignung von System- und Anwendungsprogrammen bleibt hingegen nicht nach § 3 Nr 45 EStG steuerfrei (> Rz 13 ff).

 

Rz. 12/2

Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Dienstleistungen iZm der privaten Nutzungsüberlassung von Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten einschließlich Zubehör, sowie System- und Anwendungsprogrammen sind ebenfalls steuerfrei (§ 3 Nr 45 EStG). Zu diesen Dienstleistungen zählen zB Installation, Inbetriebnahme, Reparatur, Rücknahme technisch überholter Geräte (> Rz 6), Schulung und sonstige Service-Leistungen.

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