Rz. 215

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

§ 3 Nr 6 EStG stellt Bezüge steuerfrei, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehrdienstbeschädigte, im Freiwilligen Wehrdienst Beschädigte, Zivildienstbeschädigte und im > Bundesfreiwilligendienst Beschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, die aufgrund der Dienstzeit gewährt werden. Dies sind insbesondere die Leistungen nach dem BVersG, bestimmte Bezüge nach dem SVG sowie dem ZDG. Darüber hinaus alle Rechtsnormen, die das BVersG für anwendbar erklären. Eine Aufzählung dieser zahlreichen Rechtsnormen enthält R 3.6 LStR.

 

Rz. 216

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Bezüge nicht aufgrund der Dienstzeit gewährt werden. Ein Beschädigter, dessen Versorgungsrente nach dem BVersG ruht, kann deshalb nicht verlangen, dass ein Teil seiner > Einkünfte in Höhe der ruhenden Rente steuerfrei bleibt (BFH 66, 424 = BStBl 1958 III, 166). Auch das erhöhte Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG wird aufgrund der Dienstzeit iSv § 3 Nr 6 EStG gewährt und ist deshalb nicht steuerfrei (BFH 221, 192 = BStBl 2009 II, 150).

 

Rz. 217

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Zu weiteren Einzelheiten > Versorgungsbezüge Rz 24 und ergänzend > Bundeswehr Rz 11, 26 f sowie > Renteneinkünfte Rz 15.

 

Rz. 218–219

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Randziffern einstweilen frei.

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