Rz. 24

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Bestimmte Versorgungsbezüge sind insgesamt steuerfrei. Das sind Bezüge, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehrdienstbeschädigte und Zivildienstbeschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, die aufgrund der Dienstzeit gewährt werden (vgl § 3 Nr 6 EStG; ergänzend > Bundeswehr Rz 11, 26, > Renteneinkünfte Rz 15). Der > Progressionsvorbehalt Rz 8/1 wird nicht angewandt. > R 3.6 LStR enthält eine Liste der steuerfreien Bezüge. Der Unterhaltsbeitrag nach § 38 BeamtVG ist ein Bezug, der "versorgungshalber" und nicht "aufgrund der Dienstzeit" gewährt wird (BFH 185, 257 = BStBl 1998 II, 303); ebenso der nach §§ 38, 53 BeamtVG in Höhe des Unfallausgleichs iSd § 35 BeamtVG gezahlte Unterhaltsausgleich (BFH 168, 258 = BStBl 1992 II, 1035; > R 3.6 Abs 2 Nr 2 LStR; > Unfallfürsorgeleistungen Rz 1). Gleiches gilt für die Unterhaltsbeiträge für Verwandte (§ 40 BeamtVG) und Hinterbliebene (§ 41 BeamtVG); zu anderen nicht steuerfreien Bezügen > Rz 25 ff. Kriterium für die Beurteilung, ob eine Versorgung "aufgrund der Dienstzeit" gewährt wird, ist die Art ihrer Berechnung. Soweit Versorgungsbezüge dienstzeitabhängig sind, werden sie ebenso behandelt wie andere Versorgungsbezüge, die altershalber aufgrund der geleisteten Dienstzeit gezahlt werden: Sie sind grundsätzlich steuerpflichtig; es werden aber die > Freibeträge für Versorgungsbezüge berücksichtigt.

Weitere steuerfreie Versorgungsbezüge sind ua Leistungen aus der GUV nach dem SGB VII (§ 3 Nr 1 Buchst a EStG; > Unfallversicherung Rz 13), das Übergangsgeld nach dem SGB VI und Geldleistungen nach den §§ 10, 36 bis 39 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (§ 3 Nr 1 Buchst c EStG) sowie die Geldrente aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts (§ 3 Nr 8 EStG).

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