1 Allgemeines

 

Rz. 1

Nach § 3 Nr. 6 EStG sind die gesetzlichen Bezüge steuerfrei, die Wehrdienst-, Zivildienst-, Bundesfreiwilligendienstbeschädigte einschließlich deren Hinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene und gleichgestellte Personen erhalten. Bezüge infolge von Beschädigungen im freiwilligen Wehrdienst oder im Bundesfreiwilligendienst sind ab Vz 2014 erfasst. Die Erweiterung um die Unfallentschädigungen für Beamte soll die bestehende Verwaltungsauffassung gesetzlich absichern.[1] Der Personenkreis ist im Einzelnen in den Gesetzen und Rechtsverordnungen, auf deren Grundlage die Bezüge gewährt werden (Rz. 3), festgelegt.

 

Rz. 2

Es muss sich für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 EStG um Bezüge aufgrund gesetzlicher Vorschriften handeln. Sie müssen also auf Gesetzen oder auf Rechtsverordnungen aufgrund gesetzlicher Ermächtigungen beruhen. Zu den gesetzlichen Vorschriften i. S. d. § 3 Nr. 6 EStG gehören auch die in Bundesrecht übergeführten Vorschriften der ehemaligen DDR. Ferner müssen die Bezüge aus öffentlichen Mitteln (§ 3 Nr. 11 EStG Rz. 4ff.) bestritten werden.

 

Rz. 3

Darüber hinaus setzt die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 EStG weder voraus, dass es sich um Bezüge aufgrund deutscher gesetzlicher Vorschriften handeln muss, noch, dass diese aus deutschen öffentlichen Kassen stammen müssen. Infolgedessen sind die in § 3 Nr. 6 EStG genannten Bezüge auch dann steuerfrei, wenn sie aufgrund ausländischer gesetzlicher Vorschriften aus ausl. öffentlichen Kassen stammen.[2] Gem. § 3 Nr. 6 EStG steuerfreie Auslandsrenten unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt des § 32b Abs. 1 EStG.[3] Aus dem Gesamtkatalog der steuerfreien Leistungen des § 3 Nr. 6 EStG unterliegt lediglich das Versorgungskrankengeld (§ 16 BVG) und das Übergangsgeld (§ 26 BVG) dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG Rz. 21).

[1] BT-Drs. 18/1995, 104.

2 Wehrdienst-, Zivildienst-, Bundesfreiwilligendienst- und Kriegsbeschädigte (§ 3 Nr. 6 S. 1 EStG)

 

Rz. 4

Der Versorgungsanspruch und damit auch die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 S. 1 EStG setzt zum einen die Verrichtung eines militärischen oder – wegen der Gleichstellung von Zivil- und Wehrdienst – eines diesen ersetzenden Dienstes voraus. Diesen Personen sind daneben solche gleichgestellt, die in sonstiger Weise durch Krieg oder kriegsähnliche Umstände zu Schaden gekommen sind. Zum anderen ist zur Gleichbehandlung mit dem freiwilligen Wehrdienst die Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes aufgenommen worden. Dagegen kommt die Anwendung von § 3 Nr. 6 S. 1 EStG bei allen anderen Personen, die einen zivilen Dienst verrichten und in Ausübung dieses Dienstes einen Unfall erleiden, von vornherein nicht in Betracht.[1] In diesen Fällen kommt jedoch § 3 Nr. 6 S. 2 EStG in Betracht (Rz. 8, 9).

 

Rz. 5

An gesetzlichen Vorschriften, aufgrund derer die genannten steuerfreien Bezüge gewährt werden, kommen für die Wehrdienstbeschädigten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen das Soldatenversorgungsgesetz (SVG), für Zivildienstbeschädigte und deren Hinterbliebene das Zivildienstgesetz (ZDG), im Übrigen das Bundesversorgungsgesetz (BVG) mit allen Gesetzen, auf die das BVG verweist, in Betracht (R 3.6 Abs. 1 LStR 2015). Zu den nach § 3 Nr. 6 EStG steuerfreien Bezügen gehören aber auch die in R 3.6 Abs. 2 Nr. 1 LStR 2015 genannten Bezüge der Berufssoldaten der früheren Wehrmacht. Auch Dienstbeschädigungsvoll- und -teilrenten der Nationalen Volksarmee[2] sind nach § 3 Nr. 6 S. 1 EStG steuerfrei (R 3.6 Abs. 2 Nr. 3 LStR 2015).

 

Rz. 6

Steuerfrei sind nach § 3 Nr. 6 S. 1 EStG nur die Bezüge, die versorgungshalber aufgrund der Beschädigung an die versorgte Person oder aufgrund der Aufopferung einer Person an deren Hinterbliebene gezahlt werden. Bezüge, die nicht aufgrund der Beschädigung oder Aufopferung, sondern aufgrund der Ableistung einer Dienstzeit, also als Ruhegeld oder Pension gezahlt werden, sind nicht steuerfrei. Ob Leistungen aufgrund der Dienstzeit gewährt werden, hängt davon ab, ob sich die Dienstzeit bei der Berechnung der Bezüge ausgewirkt hat und die Zahlungen also an die ruhegehaltsfähigen Bezüge anknüpfen. Dementsprechend sind Unterhaltsbeiträge eines Kriegsbeschädigten nach § 38 BeamtVG versorgungshalber bezogen, weil sie der besonderen Situation eines verletzungsbedingt ausgeschiedenen Beamten, dessen Beamtenverhältnis nicht durch den Ruhestand geendet hat, Rechnung tragen und somit steuerfrei gem. § 3 Nr. 6 S. 1 EStG.[3]

 

Rz. 7

Zu den steuerfreien Versorgungsbezügen gehören alle Zahlungen, d. h. nicht nur die laufenden Versorgungszahlungen, sondern auch kapitalisierte Ablösungen, falls diese z. B. zum Bau oder Kauf eines Hauses gezahlt werden; wenn die laufenden Zahlungen steuerfrei sind, muss deren Ablösung ebenfalls steuerfrei sein.

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