Rz. 1

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Die aus dem "Tronc" an das spieltechnische Personal gezahlten Beträge sind keine nach § 3 Nr 51 EStG steuerfrei zu stellenden > Trinkgelder (BFH 224, 103 = BStBl 2009 II, 820; EFG 2009, 2006). Zur arbeitsrechtlichen Beurteilung des Tronc vgl BAG vom 08.05.1968 – 4 AZR 243/67, DB 1968, 897. Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge bleiben bei Zahlung aus dem Tronc nur steuerfrei nach § 3b EStG, wenn ein Zuschlag neben dem Grundlohn gezahlt und nicht lediglich rechnerisch der Zuschlag aus der arbeitsrechtlichen Gesamtvergütung herausgerechnet wird (> R 3b Abs 1 LStR). Zu weiteren Einzelheiten > Lohnzuschläge Rz 8 ff. Zum stpfl > Arbeitslohn gehören ferner Fundgelder, die eine Spielbank an ihre ArbN auskehrt (FG RP vom 22.03.1990 – 6 K 129/87, DStZ 1992, 54).

 

Rz. 2

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Die Aufwendungen des Personals für Bekleidung sind keine > Werbungskosten (EFG 1979, 381; EFG 2006, 809 = DStRE 2006, 1176; > Berufskleidung Rz 11). Pauschale Barablösungen des ArbG können uE nach § 3 Nr 31 EStG steuerfrei sein, wenn der Sachverhalt ebenso gestaltet ist wie beim > Orchestermusiker Rz 2 (> Frackgelder).

 

Rz. 3

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Bekleidungszuschüsse, die eine > Öffentliche Kasse an Revisoren zahlt, sind idR stpfl > Arbeitslohn. Einige Länder zahlen noch steuerfreie > Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr 12 Satz 1 EStG).

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