Rz. 10

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Nach § 10 Abs 1 Nr 9 EStG ist das Schulgeld als SA unter folgenden Voraussetzungen abziehbar (vgl dazu BMF vom 09.03.2009, BStBl 2009 I, 487).

I. Begünstigte Personen

 

Rz. 11

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Begünstigt sind unbeschränkt steuerpflichtige Personen (vgl § 50 Abs 1 Satz 4 EStG), die für ein Kind Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs 6 EStG oder auf Kindergeld haben. Zu den Anspruchsvoraussetzungen > Kinderfreibeträge Rz 25 ff sowie > Kindergeld Rz 10 ff.

II. Begünstigte Einrichtungen

1. Lokale Abgrenzung

 

Rz. 12

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Hinsichtlich ihrer Belegenheit kommen schulische Einrichtungen im > Inland in Betracht. Darüber hinaus sind Schulen begünstigt, die in einem Mitgliedstaat der EU (> Europäische Union) oder in einem Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den EWR (> Europäischer Wirtschaftsraum) Anwendung findet (§ 10 Abs 1 Nr 9 Satz 2 EStG). Deshalb konnte auch bis zum Austritt von > Großbritannien und Nordirland aus der EU Schulgeld für den Besuch eines schottischen Internats (BFH/NV 2009, 559) oder eines Internats in England unter den weiteren Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Nr 9 EStG abziehbar sein (BFH 222, 428 = BStBl 2008 II, 976).

Außerdem sind > Deutsche Schulen im Ausland unabhängig von ihrer Belegenheit begünstigt (§ 10 Abs 1 Nr 9 Satz 4 EStG; vgl außerdem BFH 209, 40 = BStBl 2005 II, 518; FG RP vom 13.09.2010, DStRE 2011, 603 = HaufeIndex 2 601 569; > Auslandsschulen); Entsprechendes gilt für > Europäische Schulen (vgl BFH 213, 345 = BStBl 2006 II, 682; zu einem abschließenden Verzeichnis vgl www.eursc.eu/de/Accredited-European-Schools/locations). Näheres zu den anerkannten Deutschen Schulen im Ausland bietet die Internetseite der Kultusministerkonferenz – KMK (www.kmk.org). Ergänzend > Internationale Schulen.

 

Rz. 12/1

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Die > Schweiz gehört weder zur EU noch zum EWR; in der Schweiz belegene private Schulen/Internate sind deshalb nicht begünstigt (BFH 237, 223 = BStBl 2012 II, 585; BFH/NV 2012, 1947). Das Freizügigkeitsabkommen vom 21.06.1999 (BGBl 2001 II, 810) zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Eine High School oder andere private Schulen in den USA (BFH/NV 2006, 1263; 2013, 1416) oder eine Universität in > Australien (BFH/NV 2008, 215; vgl FG RP vom 13.09.2010 aaO) sind nicht begünstigt, weil sie außerhalb des EU/EWR-Bereichs belegen sind (Drittland).

2. Begünstigte Ausbildung

 

Rz. 13

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Begünstigt ist das Schulgeld, das von einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule erhoben wird. Weitere Voraussetzung ist, dass das Schulgeld für eine allgemeinbildende oder berufsbildende Ausbildung gezahlt wird, die von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannt wurde. Bei einem ausländischen Abschluss muss dieser als einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule gleichwertig anerkannt sein. Die Schule muss den Abschluss nicht selbst anbieten, es ist ausreichend, wenn sie auf einen anerkannten Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss ordnungsgemäß vorbereitet (> Rz 18). Auf die Klassifizierung der Schule, zB als Ersatz- oder Ergänzungsschule, kommt es seit dem VZ 2008 nicht mehr an. Bei einem Auslandsschulbesuch ist es aber nicht ausreichend, dass die Schule die für einen als gleichwertig anerkannten Schulbesuch erforderlichen Kurse, Fächer etc anbietet. Diese müssen von dem Schüler auch tatsächlich belegt werden (BFH/NV 2015, 320). In Betracht kommen allgemeinbildende und berufsbildende Einrichtungen. Dazu kann bereits eine private Grundschule oder Förderschule gehören; das gilt allerdings regelmäßig erst ab Beginn der öffentlichen Schulpflicht und der Möglichkeit des Zugangs zu öffentlichen Schulen einschließlich öffentlicher Vorschulen (BFH 212, 69 = BStBl 2006 II, 377). Auch von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts wie den Kirchen betriebene Bildungseinrichtungen sind begünstigt.

 

Rz. 14

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Die Aufwendungen für den > Kindergarten oder eine private Vorschule sind also nicht begünstigt. Außerdem nicht nach § 10 Abs 1 Nr 9 EStG begünstigt sind Musik- und Sprachenschulen sowie Nachhilfeinstitute, denn sie unterrichten nicht nach einem staatlich vorgegebenen oder genehmigten Lehrplan (vgl Gesetzesbegründung BT-Drs 16/11108 S 16).

Auch Hochschulen wie die Universitäten oder Fachhochschulen sind von der Begünstigung ausgenommen. Deshalb ist auch die wissenschaftliche Hochschule für Unternehmensführung in Koblenz (WHU) nicht begünstigt (BFH/NV 2009, 1623, vgl Förster, BFH/PR 2009, 409). Das gilt auch dann, wenn eine Hochschule im Ausland bereits mit einem mittleren Bildungsabschluss besucht werden kann und im Rahmen des Studiums neben einem Hochschulabschluss erstmals auch ein allgemeinbildender oder berufsbildender Abschluss erreicht wird. Auch Aufwendungen für den zweisemestrigen Besuch eine...

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