Rz. 1

Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Es gilt das DBA vom 24.11.1972 (BGBl 1974 II, 337 = BStBl 1974 I, 423) nebst Protokoll, in Kraft getreten am 15.02.1975 (BStBl 1975 I, 386).

 

Rz. 2

Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Das DBA gilt sachlich ua für die ESt/LSt (Art 2), räumlich für den Australischen Bund und für die Bundesrepublik Deutschland und persönlich für die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässigen Personen (Art 1). Das Abkommen entspricht im Wesentlichen dem OECD-Musterabkommen (> Doppelbesteuerung Rz 17 ff). Australien hat ein abweichendes Steuerjahr vom 01.07. bis 30.06. (vgl BMF vom 12.11.2014 Tz 80, BStBl 2014 I, 1467 = > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn ).

 

Rz. 3

Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit werden von dem Staat besteuert, in dem der Stpfl ansässig ist, sofern nicht die Arbeit in dem anderen Staat ausgeübt wird (Art 14 Abs 1). Zu Besonderheiten > Rz 4 ff.

Bei nur vorübergehender Tätigkeit in dem anderen Staat bleibt jedoch das Besteuerungsrecht beim Wohnsitzstaat, wenn sich der Empfänger der Einkünfte in dem anderen Staat während des VZ des anderen Staates, in dessen Verlauf die unselbständige Arbeit ausgeübt wird, insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb des Steuerjahres aufhält und weitere Voraussetzungen gegeben sind (183-Tage-Klausel – Art 14 Abs 2). Für einen in Deutschland ansässigen ArbN kommt es also darauf an, ob er in dem jeweils vom 01.07. bis 30.06. laufenden Steuerjahr in Australien berufstätig ist. Wird ein ArbN aus Australien vorübergehend in Deutschland tätig, bezieht sich die 183-Tage-Klausel auf das Kalenderjahr. Zu weiteren Einzelheiten > Doppelbesteuerung Rz 28 ff und BMF vom 12.11.2014, aaO.

 

Rz. 4

Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Vergütungen für nichtselbständige Arbeit auf Schiffen oder Flugzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, werden jeweils nur in dem Staat besteuert, in dem der Betreiber des Fahrzeugs ansässig ist (Art 14 Abs 3).

 

Rz. 5

Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Vergütungen aus öffentlichen Kassen für ein gegenwärtiges Dienstverhältnis werden grundsätzlich nur im Quellenstaat besteuert. In Deutschland sind dies die Kassen von Bund, Ländern und Gemeinden; in Australien sind es Vergütungen, die vom Australischen Bund, von einem seiner Staaten oder einer Gebietskörperschaft des Bundes oder eines Staates gezahlt werden. Abweichend können Vergütungen für eine Tätigkeit, die ein ArbN in dem anderen Staat ausübt, wenn er dessen Staatsangehöriger ist oder in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist bzw in Australien seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nur in diesem Staat besteuert werden (Art 17 – Ortskräfte).

 

Rz. 6

Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Ruhegehälter und Renten werden vom Wohnsitzstaat besteuert, auch soweit sie aus öffentlichen Kassen des anderen Vertragsstaats gezahlt werden (Art 17, 18).

 

Rz. 7

Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Für (Hochschul-) Lehrer und Studenten bestehen Sonderregelungen (Art 19).

 

Rz. 8

Stand: EL 107 – ET: 09/2015

In Deutschland werden die Einkünfte unter Beachtung von § 50d Abs 7 bis 9 EStG von der BMG ausgenommen (Freistellungsmethode), soweit Australien das Besteuerungsrecht hat. Deutschland steht aber grundsätzlich ein >  Progressionsvorbehalt zu (Art 22). Ergänzend > Doppelbesteuerung Rz 13 ff.

 

Rz. 9

Stand: EL 107 – ET: 09/2015

In Australien wird deutsche ESt/LSt/SolZ auf die in Australien festgesetzte Steuer angerechnet.

 

Rz. 10

Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Australien gehört zur Ländergruppe 1 (> Anh 2 Ländergruppen ). Zu den Reisekostensätzen > Anh 2 Reisekosten (Ausland). Zum > Kaufkraftausgleich vgl BMF vom 02.07.2015, BStBl 2015 I, 512.

 

Rz. 11

Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Das Sozialabkommen mit Australien (vgl BGBl 2007 I, 1938; 2008 II, 1404), hat keine Auswirkungen auf >  Kindergeld Rz 14/4.

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