Rz. 10

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes (> Rz 3); sie müssen nicht vom FA festgesetzt werden. Werden sie zusammen mit der Steuer erhoben, bedarf es keines besonderen Leistungsgebots (§ 254 Abs 2 AO). Werden jedoch nur Säumniszuschläge erhoben, ist für eine entsprechende Vollstreckung ein > Leistungsgebot erforderlich, mit dem die Säumniszuschläge angefordert werden.

 

Rz. 11

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Gegen ein Leistungsgebot, mit dem ein Säumniszuschlag angefordert wird, ist der Einspruch gegeben (§ 347 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AO; > Rechtsbehelfe). Wendet sich ein Stpfl gegen die Erhebung eines Säumniszuschlags, weil dieser nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist, ohne dass ein besonderes Leistungsgebot ergangen ist, entscheidet das FA durch > Abrechnungsbescheid; ebenso, wenn Streit über die Entstehung und Verwirklichung von Säumniszuschlägen besteht (BFH 189, 331 = BStBl 1999 II, 751). Gegen den Abrechnungsbescheid ist ebenfalls der Einspruch gegeben.

 

Rz. 12

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Einwände gegen die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge sind grundsätzlich durch > Rechtsbehelfe gegen das > Leistungsgebot oder den Abrechnungsbescheid, nicht aber im Rahmen eines Erlassverfahrens (> Rz 13 ff) geltend zu machen (BFH/NV 2021, 289). UE ist jedoch durch Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über einen Erlass von Säumniszuschlägen zu befinden, wenn die Frage geklärt werden soll, ob durch die Verfassungswidrigkeit der Höhe der Zinsen (> Rz 2/1) das > Ermessen der FinVerw insoweit eingeschränkt ist, als Säumniszuschläge zu mehr als der Hälfte (> Rz 14) zu erlassen sind, wenn sie – zB wegen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners – nicht mehr als Druckmittel zur Zahlung geeignet sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge