Rz. 1

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Wird eine festgesetzte Steuer erst nach Ablauf des Fälligkeitstags (> Lohnsteuer-Anmeldung Rz 6) entrichtet, erhebt das FA einen Säumniszuschlag (§ 240 AO). Hingegen werden keine Verzugszinsen erhoben. Zur Verzinsung von Steuernachforderungen und von Ansprüchen auf überzahlte Steuern vgl § 233a AO; > Steuerzinsen. Die FinVerw hat im Interesse einheitlicher Rechtsanwendung Anordnungen getroffen (vgl AEAO zu § 240). Ein Säumniszuschlag kann vermieden werden, wenn dem FA am Fälligkeitstag eine Einzugsermächtigung vorliegt (§ 224 Abs 2 Nr 3 AO).

 

Rz. 2

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Der Säumniszuschlag ist seiner Rechtsnatur nach eine Leistung eigener Art. Er ist in erster Linie ein Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Steuerforderungen, aber auch eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung und ein Ausgleich für den dadurch angefallenen Verwaltungsaufwand (BFH 165, 178 = BStBl 1991 II, 906). Er gehört nicht zu den Schuldzinsen (BFH 61, 521 = BStBl 1955 III, 399), ist keine Strafe (BFH 62, 176 = BStBl 1956 III, 66) und führt nicht zu > Außergewöhnliche Belastungen (EFG 1964, 218). Er wird steuerlich wie die Hauptleistung behandelt (BFH 69, 207 = BStBl 1959 III, 340). Deshalb kann der ArbG Säumniszuschläge zur LSt als > Betriebsausgaben absetzen.

 

Rz. 2/1

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Angesichts der Niedrigzinsphase werden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge geäußert. Nachdem der BFH (BFH 260, 431 = BStBl 2018 II, 415) eine > Aussetzung der Vollziehung für geboten erklärte, weil bei summarischer Prüfung die Höhe der Nachzahlungszinsen gemäß § 238 Abs 1 Satz 1 AO von 0,5 % für jeden vollen Monat jedenfalls ab dem Verzinsungszeitraum 2015 schwerwiegenden Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit begegnen und mit Beschluss vom 03.09.2018 (BFH/NV 2018, 1279) diese Zweifel auf die Zeiträume ab 2012 erweitert hatte, ließ er im Verfahren über eine NZB die Revision zu, soweit über Säumniszuschläge für die Zeit nach dem 31.12.2009 abgerechnet wurde. Dies geschah, weil im Revisionsverfahren entschieden werden müsse, ob sich die mittlerweile bestätigten Zweifel an der Vereinbarkeit der nach § 238 Abs 1 Satz 1 AO festzusetzenden Zinsen mit Art 3 Abs 1 und Art 20 GG (dazu BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021 "Vollverzinsung" – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, BGBl 2021 I, 4303 = DStR 2021, 1934) auch auf Säumniszuschläge übertragen lassen (BFH/NV 2021, 177). Das FG Münster hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge (EFG 2020, 1053). Nachdem auch das FG HH verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge verneint hatte (EFG 2020, 1815), liegt die Frage dem BFH zur Entscheidung vor (Az VII R 55/20). Zur Anfechtung entsprechender VA > Rz 12.

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